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Tag: Verjährung

Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

§ 476 II BGB verstößt zwar insoweit gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, als er es den Parteien beim Verbrauchsgüterkauf einer gebrauchten Sache erlaubt, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auf ein Jahr abzukürzen. Diese Richtlinienwidrigkeit hat aber keine Auswirkungen auf die bestehende Rechtslage.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.03.2020 – 4 U 198/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20)

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Anormale Getriebegeräusche als erheblicher Mangel eines Pkw

  1. Anormale, auffällige Getriebegeräusche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht kraftschlüssigen Verbindung der Zahnräder herrühren, sind schon dann und allein deshalb ein erheblicher, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn und weil sie bei den Insassen des betroffenen Fahrzeugs ein berechtigtes Gefühl der Unsicherheit hervorrufen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12, juris Rn. 13).
  2. Für die Rechtzeitigkeit eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag ist gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I BGB entscheidend, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 26). Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = NJW 2015, 2106 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  3. Der mit einem mangelhaften Fahrzeug belieferte Käufer hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – hier: Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises und eine Verlängerung der Herstellergarantie –, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 = juris Rn. 13). Wird der Kfz-Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer den Wagen zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend.
  4. Hinsichtlich des Kaufpreises steht einem – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Kfz-Käufer nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nur insoweit ein Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen den Verkäufer zu, wie er keinen Verzugsschaden geltend macht. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation durch „Doppelverzinsung“. Der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist der volle, nicht der um den Einkaufspreis reduzierte Nettokaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Händler den Einkaufspreis für das Fahrzeug bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, als ihm der Verkaufspreis zufloss.

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19

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Zulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr im Gebrauchtwagenhandel – „Ferenschild“

  1. § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil er entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Richtlinie zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  2. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) oder eine Rechtsfortbildung dahin gehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) einstweilen weiterhin anzuwenden, sodass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr verkürzt wird, wirksam ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel schon dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  4. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).

LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020 – 19 O 123/19

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen

  1. Zwar ist § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) insoweit unionsrechtswidrig, als er es gestattet, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr abzukürzen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Dass die Vorschrift insoweit mit Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unvereinbar ist, wirkt sich auf ihre Anwendung aber mangels horizontaler Drittwirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht umittelbar aus.
  2. Es bleibt offen, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über ein Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr abgekürzt wird, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, die sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zeigen, und dass für Ansprüche des Käufers wegen eines solchen Mangels die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3, II BGB) gilt.

OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18

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Keine Nichtigkeit eines Neuwagen-Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 27 I 1 EG-FGV – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist auch dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Fahrzeug entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne dieser Vorschrift versehen sein sollte (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 – 5 U 82/17, juris Rn. 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.08.2018 – 12 U 179/17, n. v.). Ob eine Übereinstimmungsbescheinigung schon dann „gültig“ i. S. von § 27 I 1 EG-FGV ist, wenn sie bestimmten formellen Anforderungen genügt, oder ob es dafür auch der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung bedarf, kann deshalb dahinstehen.
  2. Nimmt ein Kfz-Verkäufer (nicht nur unwesentliche) Nachbesserungsarbeiten an einem Fahrzeug vor, kann darin im Einzelfall ein Anerkenntnis des Nachbesserungsansanspruchs des Käufers i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines – ihn zur Nachbesserung verpflichtenden – Mangels in Abrede stellt, bevor er Nachbesserungsarbeiten (hier: Installation eines Softwareupdates) vornimmt.
  3. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erklärt, obwohl sein (hypothetischer) Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt ist, ist unwirksam, wenn der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 IV 1, § 218 I BGB). Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es dem Verkäufer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 204/18

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Abkürzung der Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen

  1. Entgegen § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) ist es bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache – hier: einen Gebrauchtwagen – unzulässig, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 438 I Nr. 3, II BGB) auf ein Jahr abzukürzen. Denn Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dessen Umsetzung § 476 II BGB n.F. dient, verleiht den Mitgliedsstaaten keine Befugnis zu bestimmen, dass die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs die Dauer der in Art. 5 I 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Die vertragliche Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist deshalb bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache trotz der Regelung in § 476 II BGB n.F. unwirksam.
  2. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 m. w. Nachw.). Deshalb sind der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit grundsätzlich kein Sachmangel, wenn sie in einem normalen Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs stehen. Ein Sachmangel liegt aber insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang steht (im Anschluss an OLG Brandenburg, Urt. v. 01.03.2019 – 4 U 30/18, MDR 2019, 665 f. m. w. Nachw.).
  3. Zum Unterschied zwischen einem Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) und einem Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) beim Kaufvertrag.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.07.2019 – 16 U 112/18

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Verjährung des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2) im VW-Abgasskandal

  1. Ein VW-Vertragshändler handelt grundsätzlich nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er gegenüber dem Anspruch eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Nacherfüllung – hier: durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) – die Einrede der Verjährung erhebt.
  2. Ein rechtlich selbstständiger VW-Vertragshändler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist die Volkswagen AG im Verhältnis zu dem Vertragshändler ein „Dritter“ i. S. des § 123 II BGB.

OLG München, Urteil vom 03.07.2019 – 3 U 4029/18

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Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht (im Anschluss u. a. an BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.). Dieser Mangel wird durch die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates i. S. von § 439 I Fall 1 BGB (Nachbesserung) beseitigt.
  2. Angesichts des technischen Fortschritts und der Änderungen bei der Fahrzeugherstellung ist es i. S. von § 275 I BGB unmöglich, dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er bereits 2009 erworben hat, ersatzweise ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Neufahrzeug zu liefern.
  3. Ein Kfz-Händler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal selbst dann weder gemäß § 278 BGB noch gemäß § 123 II 1 BGB zurechnen lassen, wenn er Vertragshändler der Fahrzeugherstellerin ist (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.09.2017 – 1 U 302/17, NJW-RR 2018, 54).
  4. Ein Klageantrag, mit dem der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erreichen will, dass ihm der Verkäufer „ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ liefern muss, ist schon deshalb nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 II Nr. 2 ZPO, weil zu erwarten ist, dass die Parteien in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (weiterhin) darüber streiten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion „gleichartig und gleichwertig“ ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019 – 1 U 1552/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19)

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte – Verjährung

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Fiat 500X – ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 BGB mangelhaft, weil er nicht mit einer Ölkontrollleuchte ausgestattet ist.
  2. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs macht, führen regelmäßig weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Fahrzeugs, noch handelt es sich dabei um öffentliche Äußerungen des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB.
  3. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, so kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Fahrzeugs nicht vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Denn § 476 II BGB, der eine solche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 46 – Ferenschild).

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18
(vorangehend: AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18)

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Kein regelmäßiger Neubeginn der Verjährung bei Vornahme von Nachbesserungsarbeiten

Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers führen nur dann zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 – 1 U 678/1
(vorangehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18).

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