1. Nimmt ein Kfz-Händler bei der Veräußerung eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Kaufpreises in Zahlung, so liegt im Regelfall kein Tauschvertrag, sondern ein Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
  2. Ist der vom Käufer in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen mangelhaft, so kann der Verkäufer grundsätzlich gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens die Zahlung des Kaufpreises auch insoweit verlangen, als er durch die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens getilgt werden sollte.

BGH, Urteil vom 18.01.1967 – VIII ZR 209/64

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