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Kategorie: Neuwagen

Pflicht zum Wertersatz bei Widerruf nach Erstzulassung eines Pkw

  1. Hat der Käufer eines Neuwagens nach dem wirksamen Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß § 357a I BGB Wertersatz zu leisten, so gilt dies insbesondere für den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Erstzulassung auf den Käufer erlitten hat. Denn um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise eines Kraftfahrzeugs zu prüfen, ist dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht notwendig. Der Käufer kann vielmehr eine Probefahrt unternehmen, wie sie im stationären Kfz-Handel üblich ist, indem er ein dafür vorgesehenes (rotes) Kennzeichen verwendet.
  2. Der Wertverlust, den ein Kraftfahrzeug allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt 20 %.
  3. Es bleibt offen, ob § 357a I Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die danach erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht auch die Unterrichtung über eine mögliche Pflicht zum Wertersatz umfassen muss. Sollte eine entsprechende Unterrichtung erforderlich sein, genügt es, wenn der Verbraucher – wie in Gestaltungshinweis 5 lit. c der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen – darüber informiert wird, dass er für einen etwaigen Wertverlust aufkommen muss, der „auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist”. Ein Hinweis darauf, wie der Verbraucher dieser Pflicht entgehen kann, ist nicht erforderlich.

OLG München, Urteil vom 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e

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Kein Rücktritt vom gesamten Kfz-Kaufvertrag wegen mangelhafter Fahrzeug-Software

  1. Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
  2. Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.

OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e

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Erheblicher Mangel eines Elektrofahrzeugs wegen zu geringer WLTP-Reichweite

Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23

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Knarzgeräusche als erheblicher Sachmangel eines hochpreisigen Neuwagens

Knarzgeräusche, die bei einem hochpreisigen Neuwagen eines namhaften deutschen Herstellers beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen auftreten und im üblichen Fahrbetrieb hörbar sind, stellen einen Sachmangel dar. Dieser Mangel ist jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden konnte.

LG Wuppertal, Urteil vom 10.09.2025 – 4 O 52/25

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefaxnummer

  1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]).
  2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.
  3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
  4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 II 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EGBGB jedoch keine zumindest schätzungsweise Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28).

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25

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Wertverlust eines Neuwagens durch Erstzulassung – Fernabsatzvertrag

  1. Der Wertverlust, den ein Neuwagen allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt circa 20 %.
  2. Für diesen Wertverlust hat der Käufer dem Verkäufer Wertersatz zu leisten, wenn es sich bei dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB handelt, der Verbraucher seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über dessen fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht unterrichtet hat. Denn eine dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs ist zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Probefahrt auch auf einem Privatgelände oder – was näher liegt – unter Verwendung roter Kennzeichen erfolgen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.04.2025 – 16 O 5436/24

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Angemessene Frist zur Lieferung eines Neuwagens bei NWVB-„Schonfrist“ von sechs Wochen

  1. Eine Frist von zwei Wochen zur Lieferung eines Neuwagens ist jedenfalls dann angemessen, wenn der Käufer den Verkäufer gemäß dessen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) erst sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern und ihn so in Verzug setzen kann und wenn ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers erst möglich ist, nachdem der Käufer dem Verkäufer nach dem erfolglosen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  2. Anfechtung und Rücktritt können gleichzeitig erklärt werden. Aufgrund der stärkeren, das Schuldverhältnis vernichtenden Wirkung der Anfechtung ist jedoch zunächst über deren Wirksamkeit zu entscheiden. Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist daher nur dann relevant, wenn die Anfechtung nicht durchdringt.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass die erklärte Anfechtung unwirksam ist. Zwar vertragen Gestaltungsrechte wie der Rücktritt keine Bedingung, doch wird die Ausübung des Rücktrittsrechts in einem solchen Fall nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Rücktritts hängt vielmehr von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis – der Unwirksamkeit der Anfechtung – ab.
  4. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nicht erst dann wirksam erklärt werden, wenn die Frist zur Leistung beziehungsweise zur Nacherfüllung, die der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB grundsätzlich setzen muss, erfolglos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Käufer den Rücktritt bereits bei Fristsetzung für den Fall erklärt, dass die Frist fruchtlos abläuft (zulässige Potestativbedingung).

LG Hanau, Urteil vom 11.03.2025 – 1 O 1185/24

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Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

  1. Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag führen weder die Möglichkeit, das Fahrzeug hinsichtlich der Motorisierung, der Farbe, der (Sonder-)Ausstattung etc. zu konfigurieren, noch die Erstzulassung des Fahrzeugs zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach § 312g II Nr. 1 BGB.
  2. Eine Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag entspricht nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB und ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn sie dem Käufer überlässt zu beurteilen, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Fall erfüllt sind („Falls Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z. B. über das Internet oder per Telefon] geschlossen haben, können Sie … widerrufen.“).
  3. Dem Verbraucher muss beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung die – auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche – Telefonnummer des Unternehmers nicht mitgeteilt werden, wenn in der Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel beispielhaft genannt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5 ff.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 07.01.2026 – VIII ZR 62/25)

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefonnummer

Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil mit unzulässiger Abschalteinrichtung

  1. Ein in einem Fahrzeug implementiertes „Thermofenster“, das lediglich Verschmutzung und Verschleiß des Motors entgegenwirken soll, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 – GSMB Invest).
  2. Wenn sich der Käufer eines Neufahrzeugs, das mit einem „Thermofenster“ ausgestattet ist, den Vortrag des als Streithelfer aufseiten des Verkäufers beigetretenen Fahrzeugherstellers zum Einsatz eines „Thermofensters“ zu eigen macht, kann sich der Verkäufer zu diesem Vortrag jedenfalls dann nicht zulässigerweise mit Nichtwissen erklären (§ 138 IV ZPO), wenn er zuvor geltend gemacht hat, mangels eigener Kenntnisse auf Auskünfte des Herstellers angewiesen zu sein.
  3. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – kann das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung im Rücktrittsschreiben ausüben (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – VIII ZR 88/21, juris Rn. 29).
  4. Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Softwareupdate verfügbar und ist auch nicht mit der zeitnahen Entwicklung eines solchen Updates zu rechnen, ist dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs eine Nachbesserung unzumutbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 49 ff.). Ein Nacherfüllungsverlangen ist dann nach § 440 Satz 1 Fall 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2025 – 3 U 124/22

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