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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Vorführwagen: Gutgläubiger Erwerb vom Vertragshändler trotz fehlender Zulassungsbescheinigung Teil II

Ein Vorführwagen oder ein Fahrzeug mit Tageszulassung („Quasi-Neuwagen“) ist hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs wie ein Neuwagen zu behandeln. Beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler steht die fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II dem gutgläubigen Erwerb daher nicht ohne Weiteres entgegen.

OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25

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Wirksamer Online-Autokaufvertrag trotz fehlerhaft beschriftetem Bestellbutton

  1. § 312j III, IV BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn ein Verbraucher den Onlineshop eines Autohändlers zielgerichtet aufsucht, um einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Fahrzeugkauf herbeizuführen, in Kenntnis seiner Zahlungspflicht ein Fahrzeug bestellt und die weiteren Schritte (Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs) vollständig durchführt.
  2. Beruft sich der Verbraucher erst 3,5 Jahre nach der Fahrzeugbestellung auf einen Verstoß des Händlers gegen § 312j III 2 BGB in Gestalt einer unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons, um so eine anders nicht mehr erreichbare Rückabwicklung des Kaufvertrags herbeizuführen, kann dies treuwidrig sein.

KG, Beschluss vom 19.02.2026 – 26 U 17/25

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Pflicht zum Wertersatz bei Widerruf nach Erstzulassung eines Pkw

  1. Hat der Käufer eines Neuwagens nach dem wirksamen Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß § 357a I BGB Wertersatz zu leisten, so gilt dies insbesondere für den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Erstzulassung auf den Käufer erlitten hat. Denn um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise eines Kraftfahrzeugs zu prüfen, ist dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht notwendig. Der Käufer kann vielmehr eine Probefahrt unternehmen, wie sie im stationären Kfz-Handel üblich ist, indem er ein dafür vorgesehenes (rotes) Kennzeichen verwendet.
  2. Der Wertverlust, den ein Kraftfahrzeug allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt 20 %.
  3. Es bleibt offen, ob § 357a I Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die danach erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht auch die Unterrichtung über eine mögliche Pflicht zum Wertersatz umfassen muss. Sollte eine entsprechende Unterrichtung erforderlich sein, genügt es, wenn der Verbraucher – wie in Gestaltungshinweis 5 lit. c der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen – darüber informiert wird, dass er für einen etwaigen Wertverlust aufkommen muss, der „auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist”. Ein Hinweis darauf, wie der Verbraucher dieser Pflicht entgehen kann, ist nicht erforderlich.

OLG München, Urteil vom 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e

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Kein Rücktritt vom gesamten Kfz-Kaufvertrag wegen mangelhafter Fahrzeug-Software

  1. Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
  2. Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.

OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e

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Kfz-Kaufvertrag trotz falsch beschriftetem Bestellbutton

  1. Beschriftet ein Kraftfahrzeughändler die Schaltfläche, mit der ein Verbraucher eine auf den Erwerb eines Neuwagens gerichtete Onlinebestellung abgibt, lediglich mit „Bestellen“, genügt dies nicht den Anforderungen des § 312j III 2 BGB. Dieser Verstoß steht dem Zustandekommen eines Kaufvertrags aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verbraucher den Onlineshop des Händlers zielgerichtet aufsucht, um einen Neuwagen zu erwerben, die auf den Erwerb gerichtete Bestellung auch abgibt und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für ihn offenkundig ist. In einem solchen Fall ist § 312j IV BGB teleologisch zu reduzieren; zumindest aber ist es dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 312j IV BGB zu berufen.
  2. Verwendet ein Kraftfahrzeughändler beim Abschluss von Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung und gibt er darin seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse an, ist die zusätzliche Angabe seiner Telefonnummer nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Telefonnummer des Händlers ohne Weiteres auf dessen Internetseite zugänglich ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 = juris Rn. 5 ff.).

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25

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Erheblicher Mangel eines Elektrofahrzeugs wegen zu geringer WLTP-Reichweite

Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23

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Knarzgeräusche als erheblicher Sachmangel eines hochpreisigen Neuwagens

Knarzgeräusche, die bei einem hochpreisigen Neuwagen eines namhaften deutschen Herstellers beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen auftreten und im üblichen Fahrbetrieb hörbar sind, stellen einen Sachmangel dar. Dieser Mangel ist jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden konnte.

LG Wuppertal, Urteil vom 10.09.2025 – 4 O 52/25

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefaxnummer

  1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]).
  2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.
  3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
  4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 II 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EGBGB jedoch keine zumindest schätzungsweise Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28).

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25

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Wertverlust eines Neuwagens durch Erstzulassung – Fernabsatzvertrag

  1. Der Wertverlust, den ein Neuwagen allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt circa 20 %.
  2. Für diesen Wertverlust hat der Käufer dem Verkäufer Wertersatz zu leisten, wenn es sich bei dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB handelt, der Verbraucher seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über dessen fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht unterrichtet hat. Denn eine dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs ist zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Probefahrt auch auf einem Privatgelände oder – was näher liegt – unter Verwendung roter Kennzeichen erfolgen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.04.2025 – 16 O 5436/24

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Angemessene Frist zur Lieferung eines Neuwagens bei NWVB-„Schonfrist“ von sechs Wochen

  1. Eine Frist von zwei Wochen zur Lieferung eines Neuwagens ist jedenfalls dann angemessen, wenn der Käufer den Verkäufer gemäß dessen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) erst sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern und ihn so in Verzug setzen kann und wenn ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers erst möglich ist, nachdem der Käufer dem Verkäufer nach dem erfolglosen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  2. Anfechtung und Rücktritt können gleichzeitig erklärt werden. Aufgrund der stärkeren, das Schuldverhältnis vernichtenden Wirkung der Anfechtung ist jedoch zunächst über deren Wirksamkeit zu entscheiden. Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist daher nur dann relevant, wenn die Anfechtung nicht durchdringt.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass die erklärte Anfechtung unwirksam ist. Zwar vertragen Gestaltungsrechte wie der Rücktritt keine Bedingung, doch wird die Ausübung des Rücktrittsrechts in einem solchen Fall nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Rücktritts hängt vielmehr von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis – der Unwirksamkeit der Anfechtung – ab.
  4. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nicht erst dann wirksam erklärt werden, wenn die Frist zur Leistung beziehungsweise zur Nacherfüllung, die der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB grundsätzlich setzen muss, erfolglos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Käufer den Rücktritt bereits bei Fristsetzung für den Fall erklärt, dass die Frist fruchtlos abläuft (zulässige Potestativbedingung).

LG Hanau, Urteil vom 11.03.2025 – 1 O 1185/24

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