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Schließt ein Verbraucher die Bestellung eines Kraftfahrzeugs im Onlineshop des Herstellers durch Betätigung einer lediglich mit „Bestellen“ beschrifteten Schaltfläche ab, kommt gemäß § 312j III, IV BGB kein Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Onlineshop gezielt in der Absicht aufgesucht hat, dort ein Fahrzeug entgeltlich zu erwerben (entgegen OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, juris Rn. 128 ff. u. a.).
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Wurde dem Verbraucher das online bestellte Fahrzeug nach Zahlung des Kaufpreises geliefert, ist es ihm grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gemäß § 312j IV BGB zu berufen und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen.
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Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 312j III BGB nicht zustande gekommenen Kfz-Kaufvertrags muss sich der Verbraucher jedenfalls den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, die er nach seinem Verlangen nach Rückabwicklung durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.
KG, Urteil vom 17.09.2026 – 1 U 25/25
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Eine Ware ist keine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a III 1 BGB, wenn sie zwar digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, ihre Grundfunktionen aber auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, also weiterhin – wenn auch eingeschränkt – funktionsfähig ist. In diesem Sinne kann ein Kraftfahrzeug seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch dann erfüllen, wenn eine Software fehlt, die lediglich die Nutzung zusätzlicher „smarter“ Funktionen ermöglicht.
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Gemäß § 327m IV 1 BGB kann sich der Verbraucher bei einem Paketvertrag im Sinne des § 327a I 1 BGB wegen eines mangelhaften digitalen Produkts auch von dem anderen Teil des Paketvertrags lösen, wenn er daran ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Verbrauchers zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Durchschnittsverbraucher unter den gegebenen Umständen kein Interesse mehr daran hätte, die bereits empfangene Teilleistung zu behalten.
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Bei der Beurteilung, ob sich eine Ware wegen eines mangelhaften digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 327m V BGB eignet, sind auch die „smarten“ Eigenschaften der Ware zu berücksichtigen. Fehlt bei einem Kraftfahrzeug jedoch lediglich eine neuartige und bislang wenig verbreitete digitale Funktion – hier die „Herbeirufen“-Funktion –, beeinträchtigt dies seine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2026 – 12 U 38/26
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Teilt der Verkäufer eines Neuwagens dem Käufer auf dessen Nachfrage mit, dass bereits vorhandene Felgen mit dem Fahrzeug kompatibel seien, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. beziehungsweise § 434 II 1 Nr. 1 BGB n.F. Insbesondere fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn für den Verkäufer nicht erkennbar ist, dass der Käufer den Kaufvertrag nur schließen will, wenn die Felgen kompatibel sind, sondern die Weiterverwendung der Felgen aus Sicht des Verkäufers lediglich eine vom Käufer bevorzugte Option darstellt.
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Die allein auf der subjektiven Wahrnehmung eines Sachverständigen beruhende Beurteilung, das Ausmaß der beim Fahrbetrieb eines Neuwagens auftretenden Windgeräusche überschreite das bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Maß, genügt jedenfalls dann nicht zum Nachweis eines Sachmangels, wenn durch eine objektive Messung der Geräusche eine nachprüfbare Vergleichsgrundlage geschaffen werden kann. Ist eine solche Messung später wegen der Veräußerung des Fahrzeugs nicht mehr möglich, geht dies grundsätzlich zulasten des für das Vorliegen eines Mangels beweisbelasteten Käufers.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2026 – 6 U 156/25
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Auch wenn ein Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) nicht mehr fabrikneu ist, kann sich die Frage, ob das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben wurde, nach den für Neufahrzeuge entwickelten Grundsätzen beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug bis zur Veräußerung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert dann nicht automatisch daran, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.
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Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bemisst sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers durch die Zurückhaltung der Bescheinigung. Besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 1/10 des Fahrzeugwerts, bei streitigem Eigentum auf bis zu 1/3 des Fahrzeugwerts (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 – 24 W 20/11, BeckRS 2011, 17449 Rn. 6 f.).
LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25
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Wird dem Käufer eines Kraftfahrzeugs bei dessen Übergabe nicht zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt, ist das Fahrzeug mangelhaft, sofern keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (§ 434 I, III 1 Nr. 4 BGB). Der Käufer darf deshalb sowohl die Abnahme des Fahrzeugs als auch die Kaufpreiszahlung gemäß §§ 273, 320 BGB verweigern.
LG Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 1094/25
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Kommt es bei der Nutzung eines Assistenzsystems eines Neuwagens zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall und versagen zugleich weitere Schutzfunktionen, liegt nicht mehr bloß ein Mangelverdacht vor. Vielmehr hat sich ein Mangel im Sinne von § 377 III HGB gezeigt. Diesen muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelskauf unverzüglich rügen, um seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
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Dass der Verkäufer eines Neuwagens eine Garantie für das Fahrzeug gewährt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, er verzichte bei einem beiderseitigen Handelskauf stillschweigend auf die Genehmigungswirkung des § 377 II, III HGB. Ein solcher Verzicht setzt vielmehr eindeutige Anhaltspunkte voraus.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2025 – 9 U 115/25)
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Ein Vorführwagen oder ein Fahrzeug mit Tageszulassung („Quasi-Neuwagen“) ist hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs wie ein Neuwagen zu behandeln. Beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler steht die fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II dem gutgläubigen Erwerb daher nicht ohne Weiteres entgegen.
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25
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Widerruft ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag über einen Neuwagen, hat er für den durch die Erstzulassung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust grundsätzlich Wertersatz nach § 357a I BGB zu leisten. Denn die Erstzulassung stellt einen Umgang mit dem Fahrzeug dar, der zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht notwendig ist.
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Der Wertersatz bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Brutto-Händlerverkaufspreis des Fahrzeugs bei Vertragsschluss und dem Händlereinkaufspreis bei der Rückgabe durch den Verbraucher.
LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2026 – 5 O 98/25
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§ 312j III, IV BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn ein Verbraucher den Onlineshop eines Autohändlers zielgerichtet aufsucht, um einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Fahrzeugkauf herbeizuführen, in Kenntnis seiner Zahlungspflicht ein Fahrzeug bestellt und die weiteren Schritte (Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs) vollständig durchführt.
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Beruft sich der Verbraucher erst 3,5 Jahre nach der Fahrzeugbestellung auf einen Verstoß des Händlers gegen § 312j III 2 BGB in Gestalt einer unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons, um so eine anders nicht mehr erreichbare Rückabwicklung des Kaufvertrags herbeizuführen, kann dies treuwidrig sein.
KG, Beschluss vom 19.02.2026 – 26 U 17/25
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Hat der Käufer eines Neuwagens nach dem wirksamen Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß § 357a I BGB Wertersatz zu leisten, so gilt dies insbesondere für den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Erstzulassung auf den Käufer erlitten hat. Denn um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise eines Kraftfahrzeugs zu prüfen, ist dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht notwendig. Der Käufer kann vielmehr eine Probefahrt unternehmen, wie sie im stationären Kfz-Handel üblich ist, indem er ein dafür vorgesehenes (rotes) Kennzeichen verwendet.
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Der Wertverlust, den ein Kraftfahrzeug allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt 20 %.
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Es bleibt offen, ob § 357a I Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die danach erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht auch die Unterrichtung über eine mögliche Pflicht zum Wertersatz umfassen muss. Sollte eine entsprechende Unterrichtung erforderlich sein, genügt es, wenn der Verbraucher – wie in Gestaltungshinweis 5 lit. c der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen – darüber informiert wird, dass er für einen etwaigen Wertverlust aufkommen muss, der „auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist”. Ein Hinweis darauf, wie der Verbraucher dieser Pflicht entgehen kann, ist nicht erforderlich.
OLG München, Urteil vom 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e
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