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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: November 2012

Umfang des Nacherfüllungsanspruchs bei Eintritt eines Motorschadens

Weist ein Neuwagen bei Übergabe an den Käufer einen defekten Ölschlauch auf und kommt es dadurch zu einem Ölverlust mit anschließendem Motorschaden, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nicht auf die Reparatur des Ölschlauchs. Vielmehr ist der Verkäufer auch hinsichtlich des Motorschadens zur Nacherfüllung verpflichtet.

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 U 460/12

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Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Eine auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, gerichtete Klage kann der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer gemäß § 29 ZPO an dem Ort erheben, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, da die Sache an diesem Ort – dem „Austauschort“ – zurückzugewähren ist.
  2. Will der Käufer, der einen Gebrauchtwagen von privat erwirbt, eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12

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Angabe der Laufleistung im Inserat eines Händlers

Ein Gebrauchtwagenhändler, der in einem Inserat die Laufleistung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs ohne Einschränkungen angibt (hier: „137.800 km“), muss sich an dieser Angabe auch dann festhalten lassen, wenn die Laufleistung in einem später geschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt wird. Denn die ursprüngliche Angabe ist konkludent Inhalt des Kaufvertrags geworden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12

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Kfz-Leasing: Verjährung des Anspruchs auf Minderwertausgleich

Die in einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303; Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625).

BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung „fabrikneu“ beim Neuwagenkauf

Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw muss in der Regel „fabrikneu“ sein. Diese regelmäßig konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat ein Fahrzeug, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Darauf, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wird, kommt es für die Fabrikneuheit nicht an.

LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12)

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Verkürzte Herstellergarantie bei einem EU-Neuwagen

  1. Es ist bei einem Fahrzeug, das aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert wird („EU-Neuwagen“), üblich, dass eine Herstellergarantie schon einige Zeit vor der Übergabe an den inländischen Käufer zu laufen beginnt. Denn „EU-Neufahrzeuge“ werden im Ausland zumindest für einen Tag für den Verkehr zugelassen, und die Herstellergarantie beginnt an diesem Tag.
  2. Ein potenzieller Käufer, der ein „EU-Neufahrzeug“ erwerben möchte, muss sich insoweit sachkundig machen. Der Verkäufer ist jedenfalls nicht verpflichtet, ungefragt darüber aufzuklären, dass die Herstellergarantie bereits mit der Zulassung des Fahrzeugs im Ausland beginnt. Ebenso ist ein EU-Importfahrzeug nicht deshalb mangelhaft, weil dem inländischen Käufer nur eine verkürzte Garantiezeit zur Verfügung steht, denn dies ist bei einem solchen Fahrzeug zu erwarten.

LG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 – 28 O 220/12

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