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Auch mehrere für sich genommen geringfügige Auffälligkeiten können beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers begründen und damit einen gutgläubigen Erwerb ausschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich dem Erwerber aufgrund dieser Auffälligkeiten schon im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Zweifel an der Eigentümerstellung des Veräußerers aufdrängen mussten und er die deshalb gebotenen weiteren Nachforschungen gleichwohl unterlassen hat.
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Unstimmigkeiten in den Fahrzeugpapieren, die Übergabe des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum und das Fehlen eines Zweitschlüssels schließen den guten Glauben des Erwerbers auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, wenn sie sich ihm in der konkreten Erwerbssituation für sich genommen nicht als Verdachtsmomente aufdrängen mussten oder plausibel erklärt wurden.
LG Lübeck, Urteil vom 26.09.2025 – 10 O 279/23
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Knarzgeräusche, die bei einem hochpreisigen Neuwagen eines namhaften deutschen Herstellers beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen auftreten und im üblichen Fahrbetrieb hörbar sind, stellen einen Sachmangel dar. Dieser Mangel ist jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden konnte.
LG Wuppertal, Urteil vom 10.09.2025 – 4 O 52/25
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Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Mangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt wird. Dies betrifft nicht nur den ursprünglichen, bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhandenen Mangel. Eine ordnungsgemäße Nachbesserung liegt vielmehr nur dann vor, wenn dadurch auch keine (nicht zu vernachlässigenden) Folgemängel hervorgerufen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20, BeckRS 2022, 2329 Rn. 30 m. w. N.).
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Geht es nicht um die – dem Käufer zustehende – Wahl zwischen Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB), sondern um die Modalitäten innerhalb einer dieser beiden Nacherfüllungsvarianten, hat grundsätzlich der Verkäufer das Wahlrecht. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung. Einen Käufer, der vom Verkäufer zu Recht Nachbesserung verlangt, trifft daher weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit, sich mit dem Verkäufer auf eine konkrete Art und Weise der Nachbesserung zu verständigen. Er darf es dem Verkäufer überlassen, sich für eine geeignete Art der Nachbesserung zu entscheiden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2025 – 6 U 53/24
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Zur in sachlicher Weise nicht gerechtfertigten Anwendung des § 522 II 1 ZPO in einem „Dieselverfahren“.
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 08.09.2025 – 2 BvR 1760/22
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