- Ein Neuwagen mit einem Dieselpartikelfilter ist nicht mangelhaft, obwohl er sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur bedingt eignet, weil zur Reinigung des Filters von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
- Ein Neuwagenverkäufer muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls dann nicht eigens darauf hinweisen, dass und in welcher Weise Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, wenn sich diese Informationen aus der Betriebsanleitung ergeben. Daran ändert nichts, dass die Anleitung dem Käufer regelmäßig erst mit dem Fahrzeug selbst übergeben wird; denn der Käufer darf nicht erwarten, dass der Verkäufer ihm Informationen, die sich in der Bedienungsanleitung finden, schon bei den Vertragsverhandlungen erteilt. Ebenso hat der Verkäufer während der Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht die Pflicht, auf mögliche Unklarheiten in der Anleitung aufmerksam zu machen.
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 28 U 33/13