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Archiv: Februar 2025

Gutgläubiger Erwerb eines vermieteten und unterschlagenen Kraftfahrzeugs

  1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Mietvertrags führt zu einem freiwilligen Besitzverlust des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zurück, kommt es dem Vermieter daher nicht im Sinne des § 935 I BGB abhanden.
  2. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs ist nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des Vermieters.
  3. Der Besitz des Fahrzeugs allein begründet noch nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 29 m. w. Nachw.).

OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24
(vorangehend: LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23)

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Kein Eigentumserwerb durch „Fund“ eines ordnungsgemäß geparkten und verschlossenen Audi Q8

Eigentum an einem verlorenen Kraftfahrzeug kann gemäß § 973 I 1 BGB nur der Finder (§ 965 BGB) erlangen, der das Fahrzeug an sich nimmt, also daran Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug erwirbt. Die bloße Anzeige des Funds bei der zuständigen Behörde reicht für ein Ansichnehmen nicht aus.

OLG Celle, Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24

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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefonnummer

Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24

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Keine Arglist bei beanstandungsfreier Hauptuntersuchung kurz vor Übergabe eines Kraftfahrzeugs

  1. Lässt ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug kurz vor der Übergabe an den Käufer einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterziehen, bei der keine Mängel festgestellt werden und dem Fahrzeug eine Prüfplakette zugeteilt wird, so ist davon auszugehen, dass der Händler von der Mangelfreiheit des Fahrzeugs überzeugt war und sich deshalb nicht den Vorwurf gefallen lassen muss, dem Käufer Mängel arglistig verschwiegen zu haben.
  2. Es streitet auch dann kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine abgesendete E-Mail dem Empfänger zugegangen ist, wenn der Absender keine Fehlermeldung erhalten hat (im Anschluss an OLG Rostock, Beschl. v. 03.04.2024 – 7 U 2/24, juris Rn. 4).

LG Amberg, Urteil vom 25.02.2025 – 11 O 695/24

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Kapitaler Motorschaden nach nicht ordnungsgemäßer Inspektion eines Pkw – Mangelfolgeschaden

  1. Kommt es infolge einer mangelhaften Inspektion eines Kraftfahrzeugs – hier: infolge des fehlerhaften Einbaus eines Ölfilters – zu einem kapitalen Motorschaden, hat der Besteller gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gegen den Werkunternehmer. Denn Schäden „neben der Leistung“ sind solche, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019 – VII ZR 63/18, BGHZ 224, 271 Leitsatz 1 und Rn. 17 ff. m. w. Nachw.).
  2. Hinsichtlich eines derartigen Mangelfolgeschadens bedarf es der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht, da eine Nacherfüllung den Mangelfolgeschaden beseitigen würde.
  3. Hat der Werkunternehmer einen Mangelfolgeschaden selbst beseitigt, ist er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, für die entsprechenden Arbeiten einen Werklohn zu verlangen. Denn die Werklohnforderung ist mit der Einrede des § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) behaftet, weil dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens gegen den Werkunternehmer zusteht (§ 634 Nr. 4 Fall 1, § 280 I BGB).

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2025 – 14 U 150/24

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