1. Dem Verkäufer eines Pkw mit Tageszulassung, dem vertragswidrig ein Antiblockiersystem und Airbags fehlen, ist die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien, mit ABS und Airbags ausgestatteten Fahrzeugs nicht schon dann i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn er ein solches Fahrzeug nicht (mehr) in seinem Bestand hat.
  2. Ob eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann nicht beurteilt werden, indem die Kosten, die für die Nacherfüllung aufzuwenden sind, ins Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt werden. Abzustellen ist vielmehr auf die Relation zwischen den Kosten für die Nacherfüllung und dem Wert einer mangelfreien Kaufsache.
  3. Bei der Prüfung, ob eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, hat der Kaufpreis außer Betracht zu bleiben. Insbesondere wird bei einem für den Verkäufer wegen eines günstigen Kaufpreises „schlechten“ Geschäft die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten nicht eher erreicht, als dies bei einem höheren, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand entsprechenden Kaufpreis der Fall wäre.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 – 8 W 83/02

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