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Archiv: Mai 2026

Gutgläubiger Erwerb eines nicht fabrikneuen Wohnmobils ohne Fahrzeugbrief-Vorlage

  1. Auch wenn ein Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) nicht mehr fabrikneu ist, kann sich die Frage, ob das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben wurde, nach den für Neufahrzeuge entwickelten Grundsätzen beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug bis zur Veräußerung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert dann nicht automatisch daran, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.
  2. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bemisst sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers durch die Zurückhaltung der Bescheinigung. Besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 1/10 des Fahrzeugwerts, bei streitigem Eigentum auf bis zu 1/3 des Fahrzeugwerts (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 – 24 W 20/11, BeckRS 2011, 17449 Rn. 6 f.).

LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25

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Fehlender Fahrzeugbrief als Sachmangel eines Kraftfahrzeugs

Wird dem Käufer eines Kraftfahrzeugs bei dessen Übergabe nicht zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt, ist das Fahrzeug mangelhaft, sofern keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (§ 434 I, III 1 Nr. 4 BGB). Der Käufer darf deshalb sowohl die Abnahme des Fahrzeugs als auch die Kaufpreiszahlung gemäß §§ 273, 320 BGB verweigern.

LG Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 1094/25

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Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug mit der Nacherfüllung

Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.05.2014 – VII ZR 199/13, BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556).

BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 20/25

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