-
Ein bei Gefahrübergang vorliegender üblicher – das heißt insbesondere dem Alter und der Laufleistung entsprechender – Verschleiß eines Gebrauchtwagens stellt grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne von § 434 I 2 BGB a.F. dar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
-
Der Verkäufer haftet regelmäßig auch nicht für einen Defekt, der nach der Übergabe des Fahrzeugs infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn normaler Verschleiß nach der Übergabe des Fahrzeugs einen Defekt verursacht, den der Verkäufer als Vorbesitzer durch Wartung und Inspektion hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 180/06, juris Rn. 13).
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 19/20
Mehr lesen »
-
Ist der Käufer eines Kraftfahrzeugs wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten und befindet sich der Verkäufer mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug, so kann der Käufer vom Verkäufer gemäß § 304 BGB (auch) den Ersatz der Standkosten verlangen, die er für das Fahrzeug aufwenden musste (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22 Rn. 41).
-
Liegen keine besonderen Umstände vor, kann der Käufer eines Gebrauchtwagens im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem mehr als Bagatellschäden entstanden sind. Bagatellschäden sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht aber sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde. (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05 Rn. 18 m. w. N.).
LG Lübeck, Urteil vom 13.12.2024 – 10 O 212/23
Mehr lesen »
- Die Angabe eines „abgelesenen“ Kilometerstands in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag stellt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB a.F. dar.
- Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. und ein Käufer darf daher regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung (im Anschluss u. a. an OLG Celle, Urt. v. 25.09.2019 – 7 U 8/19, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2012 – I-28 U 80/12, juris Rn. 10).
- Ein Fahrzeug wird grundsätzlich unter der erklärten oder jedenfalls stillschweigenden Voraussetzung verkauft, dass es mit dem Originalkilometerzähler ausgestattet ist und der dort angezeigte Kilometerstand nicht nachträglich durch Manipulation „reduziert“ worden ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2024 – 12 U 1061/23
Mehr lesen »
Es geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.
BFH, Beschluss vom 11.12.2024 – XI R 15/21
Mehr lesen »