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Kategorie: Kfz-Reparatur/-Wartung

Übliche Vergütung für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs

  1. Für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, weil die Durchführung einer Inspektion nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 632 I, II BGB). Üblich i. S. von § 632 II BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind.
  2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vergütung für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs vom Fahrzeughersteller vorgegebene Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden und nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand abgestellt wird.
  3. Macht der Besteller keine Vorgaben zum Umfang einer Kfz-Inspektion, so ist es Sache des Werkunternehmers, nach billigem Ermessen unter Beachtung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers zu bestimmen, welche Arbeiten durchgeführt werden.

AG Köln, Urteil vom 13.11.2020 – 112 C 251/19

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Gebot der Wirtschaftlichkeit bei einer Kfz-Reparatur – Vergütung für Fehlersuche

  1. Einem Werkunternehmer, der mit der Reparatur eines Kraftfahrzeugs beauftragt ist und dafür zunächst die (unbekannte) Ursache der zu beseitigenden Fehlfunktion auffinden muss, sind grundsätzlich auch die Arbeiten im Rahmen der Fehlerdiagnose zu vergüten, die nicht (unmittelbar) zum Erfolg führen. Insoweit ist unerheblich, ob hinsichtlich der geschuldeten Fehlersuche ein selbstständiger Vertrag, ein unselbstständiger Teil eines Werkvertrags mit Dienstleistungscharakter oder ein sukzessive erweiterter Werkvertrag vorliegt. Jedenfalls besteht eine Vergütungspflicht im Grundsatz selbst dann, wenn der Werkunternehmer die Ursache der Fehlfunktion nicht finden kann.
  2. Der Unternehmer darf allerdings nicht uneingeschränkt zu vergütenden (Zeit-)Aufwand betreiben; vielmehr ist er verpflichtet, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu genügen, muss der Unternehmer sukzessive die wahrscheinlichsten Fehlerquellen ausschließen und dabei zunächst überprüfen, ob die für den Auftraggeber günstigste Ursache vorliegt.
  3. Verletzt der Unternehmer seine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, so wirkt sich dies nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus. Vielmehr lässt ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lediglich einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung (§ 280 I BGB) entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss.

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 – 12 U 177/19

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(Kein) Erlöschen einer Neuwagengarantie wegen Verwendung von nicht freigegebenem Motoröl

  1. Eine Neuwagengarantie, wie sie Fahrzeughersteller regelmäßig gewähren, ist eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB. Deshalb wird dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass während der Geltungsdauer der Garantie (Garantiezeit) ein Mangel aufgetreten ist, grundsätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, der Mangel also die Rechte aus der Garantie begründet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass kein Garantiefall vorliegt, etwa weil der der Käufer oder ein Dritter den aufgetretenen Mangel nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) herbeigeführt hat. Eine Erschütterung der Vermutung genügt dagegen nicht.
  2. Nimmt der Käufer eines Neuwagens einen Dritten mit der Behauptung in Anspruch, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dritten – hier: Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls – habe dazu geführt, dass Ansprüche aus einer vom Fahrzeughersteller gewährten Neuwagengarantie ausgeschlossen seien, so trifft den Käufer insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser genügt der Käufer nicht schon dadurch, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Fahrzeughersteller die Erbringung von Garantieleistungen wegen der (behaupteten) Pflichtverletzung des Dritten abgelehnt hat. Vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert.
  3. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls zu einem Motorschaden führt, für den der Fahrzeughersteller im Rahmen einer Neuwagengarantie nicht einstehen muss. Die Annahme, dass ein „falsches“ Motoröl für einen Motorschaden ursächlich geworden sei, liegt im Gegenteil fern, wenn nach dem unsachgemäßen Ölwechsel noch mehrere ordnungsgemäße Ölwechsel stattgefunden haben und das Fahrzeug nach dem unsachgemäßen Ölwechsel bis zum Eintritt des Motorschadens noch eine beträchtliche Fahrtstrecke (hier: 160.000 km) zurückgelegt hat.

LG Marburg, Urteil vom 12.08.2020 – 7 O 35/20

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Kein Handeln in fremdem Namen bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I

Legt ein Kunde in einer Kfz-Werkstatt die zu einem Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vor, die nicht ihn selbst, sondern einen Dritten als Halter des Fahrzeugs ausweist, so ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass der Kunde nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen – nämlich als Vertreter des in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Halters – handelt (ebenso LG Berlin, Urt. v. 02.10.2008 – 8 O 44/08, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).

OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19
(vorangehend: OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18)

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Kein Nachweis des Eigentums an einem Pkw durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19
(vorangehend: LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18; nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19)

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt auf drohenden Motorschaden bei gelängter Steuerkette

Den Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, treffen als Werkunternehmer neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs (§§ 631, 633 I BGB) Prüfungs- und Hinweispflichten. Diese betreffen zwar in erster Linie sein eigenes Werk – die Reparatur des Fahrzeugs – und fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist. Der Werkunternehmer muss den Besteller aber auch auf Unzulänglichkeiten eines Fahrzeugteils – hier: eine gelängte Steuerkette – hinweisen, das im Rahmen des Reparatur ganz oder teilweise aus- und wieder eingebaut werden muss und dessen Defekt nach Durchführung der Reparatur zum einen nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden kann und zum anderen erkennbar künftig zu einem (gravierenden) Schaden führen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 – I-21 U 43/18

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Prüfpflichten einer Werkstatt bei konkretem Reparaturauftrag

Wird einer Kfz-Werkstatt ein konkreter Reparaturauftrag – hier: Überprüfung und Instandsetzung des funktionslosen digitalen Tachometers bei einem Motorrad (Honda Fireblade SC 59) – erteilt, dann besteht seitens der Werkstatt keine (Neben-)Pflicht, das Fahrzeug im Übrigen zu überprüfen. Das gilt umso mehr, wenn eine im Anschluss an eine Reparaturmaßnahme – hier: Austausch der Fahrzeugbatterie – durchgeführte Probefahrt ergibt, dass der dem Reparaturauftrag zugrunde liegende Defekt nicht mehr vorhanden ist, und das Fahrzeug während der Probefahrt auch im Übrigen tadellos funktioniert.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2019 – 1 U 242/19

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Schadensersatz neben und statt der Leistung wegen mangelhafter Kfz-Wartung

  1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 I BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 Rn. 58; Urt. v. 16.02.2017 – VII ZR 242/13, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 Rn. 23).
  2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280 I, III, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18

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Schadensersatz für Motorschaden nach unzureichendem Hinweis auf überfälligen Zahnriemenwechsel (R)

  1. Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist und deshalb die Gefahr eines Motorschadens so nahe liegt, dass das Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens nicht mehr bewegt werden sollte, so müssen sie den Kunden ausdrücklich und eindeutig darauf hinweisen. Der Hinweis, „dass man das jetzt machen müsse“, genügt nicht; vielmehr bedarf es der eindeutigen Warnung, dass der Kunde das Fahrzeug ab sofort stehen lassen sollte, um erhebliche Schäden zu vermeiden.
  2. Wird ein Motorschaden, den ein Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von rund 200.000 km erleidet, durch den Einbau eines Austauschmotors beseitigt, hat der Schädiger dem Geschädigten die dafür angefallenen Kosten nicht in voller Höhe zu ersetzen. Der Geschädigte muss sich vielmehr einen (hier moderaten) Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Denn weil Austauschmotoren generalüberholt sind, ist davon auszugehen, dass der Austauschmotor eine längere Lebenszeit und weniger Reparaturbedarf haben wird als der ursprüngliche Motor ohne das Schadensereignis gehabt hätte.

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17)

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Schadensersatz für Motorschaden nach unzureichendem Hinweis auf überfälligen Zahnriemenwechsel

Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist, dann müssen sie den Kunden eindringlich darauf hinweisen, dass es „kurz vor 12“ ist und die Gefahr eines Motorschadens besteht. Der Hinweis, dass ein Zahnriemenwechsel erforderlich und der Zahnriemen „das Herz des Motors“ sei, genügt dem nicht; vielmehr muss der Kunde dringend davor gewarnt werden, sein Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens weiter zu nutzen.

LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18)

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