- Der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug (DVB-T) unterliegt Schwankungen; eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität lässt sich – ähnlich wie beim Radioempfang – praktisch kaum erreichen. Deshalb muss ein Fahrzeugkäufer, der einen mangelhaften Fernsehempfang behauptet, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Beeinträchtigungen konkret darstellen (z. B. unscharfes Bild, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne Weiteres gerechnet werden muss und die deshalb keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich.
- Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB erforderliche Willensübereinstimmung kann auch (konkludent) in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt indes selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es dafür ausreichen, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt.
- Ein Neufahrzeug ist ein „Montagsauto“, wenn durch eine bereits zutage getretene Fehleranfälligkeit das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Ist dies bei verständiger Würdigung der Fall, so ist dem Käufer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen (z. B. Unzuverlässigkeit des Verkäufers, zu lange Dauer der Nacherfüllung) die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13