Archiv: Februar 2017
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.
BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15
(vorangehend: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 – 7 K 7183/13)
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Verlangt der Käufer eines Neuwagens wegen eines Mangels, der bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat, gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, so wird dieser Nacherfüllungsanspruch nicht dadurch zu Fall gebracht, dass der Verkäufer den Mangel anschließend beseitigt.
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Hält der Käufer trotz der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer an seinem Nacherfüllungsverlangen (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) fest, so verstößt er damit nur gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Mangel nachträglich mit seiner – des Käufers – Zustimmung beseitigt wurde.
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Ein bei Ausübung des dem Käufer nach § 437 Nr. 1, § 439 I BGB zustehenden Wahlrechts erheblicher Mangel wird nicht zu einem Mangel von minderer Bedeutung (vgl. § 439 III 2 BGB), wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand beseitigt werden kann oder – ohne Zustimmung des Käufers – beseitigt worden ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17)
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Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem Kraftfahrzeug nur dann gutgläubig erworben werden, wenn das Fahrzeug nicht – freiwillig – in das beim Automobile Club d'Italia (ACI) geführte öffentliche Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen ist.
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Ein Kfz-Händler, der bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hat, ist beim Erwerb eines Gebrauchtwagens infolge grober Fahrlässigkeit nicht in gutem Glauben, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere (certificato di proprietà und carta di circolazione) mit unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorgelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Fälschungen qualitativ hervorragend sind; denn dem Händler muss jedenfalls auffallen, dass die angegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht übereinstimmen. Dass dies bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland selbst die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts nicht bemerkt haben, entlastet den Händler nicht.
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Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Diese aus einem Rechtsverhältnis eigener Art resultierende Pflicht verletzt eine Leasinggesellschaft nicht schon dadurch, dass sie ein Fahrzeug nicht unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher verkauft, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.
OLG Köln, Urteil vom 17.02.2017 – 19 U 101/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die eine korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem der Stickoxidausstoß reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
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Eine Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist insbesondere deshalb unangemessen kurz, weil von diesem Skandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und das Kraftfahrt-Bundesamt in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge involviert ist. Angesichts dessen ist dem Verkäufer eine längere Frist zur Nachbesserung zuzugestehen als bei einem Mangel, der ohne Vorlaufzeit in jeder Vertragswerkstatt behoben werden kann. Es reicht aber jedenfalls aus, wenn dem Verkäufer für die Mangelbeseitigung ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung steht.
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Ein Mangel, der nicht ohne behördliche Prüfung und Genehmigung der beabsichtigten Mangelbeseitigungsmaßnahmen beseitigt werden darf, ist nicht geringfügig. Einem auf einen solchen Mangel gestützten Rücktritt steht deshalb § 323 V 2 BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Kostenaufwand zur Beseitigung des Mangels deutlich weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt.
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Hinsichtlich des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwands ist bei Fahrzeugen, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, zu berücksichtigen, dass es keinen Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates gibt. Wären insoweit allein die Angaben der Volkswagen AG maßgeblich, könnte diese bestimmen, ob von ihr verursachte Mängel erheblich sind oder nicht.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan CUP 2.0 TDI BMT 4MOTION (130 kW) beträgt 300.000 km.
LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 – 4 O 231/16
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Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung von Senat, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 [135 f.]; Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).
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Eine Anfechtungserklärung kann schon dann vorliegen, wenn der Anfechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner – gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten – Willensäußerung übernommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventualanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.05.1968 – VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 [unter B III] m. w. Nachw.; Urt. v. 28.09.2006 – I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17).
BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16
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Der Käufer eines Neuwagens darf prinzipiell – ohne anderslautende Hinweise des Fahrzeugherstellers oder -verkäufers – darauf vertrauen, dass das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich erreicht. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender, erheblicher Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die dem Käufer mitgeteilte Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent unterschreitet.
LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17)
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Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw einen behebbaren Mangel (hier: einen vertragswidrig nicht behobenen Wildschaden) auf, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann.
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Eine Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Dieser Ausnahmefall ist aber nur gegeben, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung bereits verweigert hat, bevor der Händler selbst nachbessert. Eine bloß nachträgliche Leistungsverweigerung des Inzahlunggebers genügt nicht, weil andernfalls dessen „Recht zur zweiten Andienung“ zunichte gemacht würde. Wie der Inzahlunggeber sich nach der Mängelbeseitigung durch Händler verhält, kann deshalb nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.
LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16
(vorangehend: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15)
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Einen Kfz-Käufer, der vom Verkäufer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt, trifft die Obliegenheit, dem Verkäufer das angeblich mangelhafte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob der behauptete Mangel vorhanden ist, ob er bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war, auf welcher Ursache er beruht und ob und wie er beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hat.
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Ein Kfz-Käufer verletzt seine Obliegenheit, dem Verkäufer eine Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu ermöglichen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das Fahrzeug mit Zustimmung des Käufers zerlegt und dem Verkäufer so die Prüfung, ob er gewährleistungspflichtig ist, zumindest erheblich erschwert haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer unverzüglich erklärt hat, dass er ein berechtigtes Nachbesserungsverlangen des Käufers erfüllen werde, und die Demontage ausschließlich im Rahmen einer Fehlersuche erfolgte.
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15)
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Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, die er selbst als „Fachwerkstatt“ für eine bestimmte Marke bezeichnet, muss sich auch dann darüber informieren, ob ein ihm zur Inspektion überlassenes Fahrzeug dieser Marke wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen ist, wenn er lediglich eine „kleine“ Inspektion durchführen soll.
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16
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Ein VW-Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I BGB, weil das Fahrzeug vertragsgemäß über das – gegen Aufpreis erhältliche – Ausstattungsmerkmal Easy Open verfügt und dieses Ausstattungsmerkmal unbefugten Dritten eine (weitere) Möglichkeit bietet, das Fahrzeug illegal zu öffnen und zu entwenden.
AG Wolfsburg, Urteil vom 08.02.2017 – 22 C 370/16
(nachfolgend: LG Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2017 – 4 S 90/17)
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