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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: November 2015

Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – Angebot und Annahme

Indem ein Kfz-Händler einem Kunden ein vorausgefülltes Bestellformular zur Unterschrift vorlegt, gibt er üblicherweise kein auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot i. S. des § 145 BGB ab. Vielmehr trägt regelmäßig der Kunde dem Händler den Abschluss eines Kaufvertrages an, indem er die Angaben im Bestellformular ergänzt und das Formular unterschreibt.

LG Berlin, Urteil vom 20.11.2015 – 12 O 79/15

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss bei einem Rechtslenker

Eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ist nicht schon dann unwirksam, wenn die Parteien eine mit dieser Vereinbarung unvereinbare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer eine mit dem Gewährleistungsausschluss unvereinbare Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen hat. Eine solche – über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende – Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.

AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15
(nachfolgend: LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15)

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Aufklärungspflicht über Tuning (OBD) bei einem Gebrauchtwagen

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer über Veränderungen, die an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, jedenfalls dann von sich aus aufklären, wenn aufgrund der Veränderungen das Risiko besteht, dass Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers nicht mehr (problemlos) in Anspruch genommen werden können.
  2. Über Veränderungen, die an der Software des Motorsteuergeräts vorgenommen wurden, muss ein Gebrauchtwagenverkäufer jedenfalls dann ungefragt aufklären, wenn durch die Veränderungen die Leistung des Motors gesteigert wurde und nicht etwa lediglich die Motorsteuerung optimiert wurde, um Kraftstoff zu sparen. Denn mit einer Leistungssteigerung des Motors geht das Risiko eines höheren Verschleißes des Motors und anderer Bauteile (z. B. Getriebe, Antriebsstrang) einher.
  3. Nach den Garantiebedingungen deutscher Kfz-Hersteller sind Garantieleistungen üblicherweise insoweit ausgeschlossen, als ein Mangel dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug in einer vom Hersteller „nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z. B. Tuning)“. Der (offene) Begriff „Tuning“ umfasst nicht nur Maßnahmen zur Leistungssteigerung des Motors, sondern grundsätzlich auch zur Optimierung der Motorsteuerung vorgenommene Änderungen an der Software des Motorsteuergeräts.

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 – 16 U 23/15

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskauf – notarielle Beurkundung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus; sie kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.03.2010 – VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 16; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16).
  2. Die Auslegungsregel, dass sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 I 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur“ konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 18 f.).
  3. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB.

BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14

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Zulässige Beschränkung einer Neuwagengarantie auf Nachbesserungsansprüche

Inhalt und Reichweite einer Neuwagengarantie für Material- und Herstellungsfehler, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer unentgeltlich gewährt, kann der garantiegebende Hersteller grundsätzlich frei bestimmen. Die Garantie darf deshalb auf einen Nachbesserungsanspruch des Käufers beschränkt werden und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer im Rahmen der Garantie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachbesserung ausschließen.

LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15
(nachfolgend: OLG Köln, Urteil vom 02.06.2016 – 21 U 20/15)

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