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Archiv: Februar 2009

Kein Sachmangel bei altersüblichem Verschleiß – Zahnriemen

  1. Altersübliche Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtwagens sind kein Sachmangel.
  2. Die Frage ob ein gerissener Zahnriemen als „normaler“ Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, ist je nach Einzelfall zu beantworten.


LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2009 – 8 S 191/08
(vorhergehend: AG Bonn, Urteil vom 25.09.2008 – 15 C 42/08)

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Kein Sachmangel bei typischem Verschleiß eines gebrauchten Motorrads

Bei einem gebrauchten Motorrad liegt darin, dass die Maschine einen typischen, altersgerechten Verschleiß aufweist, kein Sachmangel. Ein Sachmangel, das heißt eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, kann vielmehr nur bei einem über das Normale hinausgehenden Verschleiß angenommen werden.

LG Kassel, Urteil vom 26.02.2009 – 5 O 535/07

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Einstufung eines Fahrzeugs als „nicht unfallfrei“

Ein Kraftfahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen erheblichen, über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgehenden Schaden aufweist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass etwaige Schäden aus der Kollision mit einem weiteren Fahrzeug herrühren; denn auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis oder der Sturz eines Objekts auf ein Fahrzeug als Unfall angesehen. Ebenso wird die Zerstörung des Lacks durch Vandalismus als durch von außen plötzlich einwirkende mechanische Gewalt einem Unfallgeschehen gleichgesetzt.

OLG Köln, Urteil vom 25.02.2009 – 17 U 76/08

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Einhaltung der Garantiebedingungen als Anspruchsvoraussetzung

Regeln die Bedingungen für eine Gebrauchtwagengarantie eindeutig, dass sich der Käufer im Schadensfall zunächst mit dem – rund um die Uhr telefonisch erreichbaren – Garantiegeber über das weitere Vorgehen abstimmen muss, kann es eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit sein, wenn der Käufer sein Fahrzeug ohne jede Abstimmung abschleppen und reparieren lässt.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 25.02.2009 – 319A C 75/08

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Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kaufvertrags am Belegenheitsort der Kaufsache

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers. Ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht auch, wenn der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gestützt auf § 346 I BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des „großen“ Schadensersatzes verlangt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 – 2 U 2074/08

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Kein Mangel eines Wohnmobils bei Zeitraum von zwei Jahren zwischen Herstellung und Erstzulassung

Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertiggestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09)

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Unwirksamkeit einer Annahmefrist von zehn Tagen in Gebrauchtwagen-Bestellformular

Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, verstößt im Regelfall – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist – gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

AG Northeim, Urteil vom 12.02.2009 – 3 C 820/08

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06

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Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz bei mangelbedingtem Rücktritt des Käufers

Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.

LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08

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