1. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs nur eine Mindestanforderung für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums. Sind Umstände vorhanden, die einen Verdacht des Käufers erregen müssen, so ist der Käufer verpflichtet, sich beim letzten im Fahrzeugbrief eingetragenen Halter des Fahrzeugs über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnis des Verkäufers zu vergewissern. Solche Umstände liegen immer vor, wenn ein Gebrauchtwagen auf der Straße verkauft wird und der Verkäufer nicht der letzte im Fahrzeugbrief eingetragene Halter ist.
  2. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns (vgl. § 366 I HGB) kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein guter Glaube an sein Eigentum durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre.

BGH, Urteil vom 05.02.1975 – VIII ZR 151/73

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