- Fehlen vertragliche Vereinbarungen der Parteien eines Kfz-Kaufvertrages über den Erfüllungsort der Nacherfüllung, so ist jedenfalls der Erfüllungsort der Nachbesserung regelmäßig an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat. Denn die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz des Verkäufers vorgenommen werden können (im Anschluss an OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07, NJW 2007, 3214).
- Dass der Käufer mit dem Fahrzeug eine erhebliche Strecke zurücklegen oder es sogar zum Betriebssitz des Händlers transportieren lassen muss, befreit ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, Aufwendungen mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, keine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16
(nachfolgend: LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16)