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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Februar 2008

Abgrenzung zwischen „Bagatellschaden“ und Unfallschaden – „lt. Vorbesitzer“

  1. Reparaturkosten von deutlich unter 1.000 € brutto deuten darauf hin, dass ein Gebrauchtwagen lediglich einen „Bagatellschaden“ und keinen Schaden erlitten hat, der ihm die vereinbarte Eigenschaft „unfallfrei“ nimmt. Die Reparaturkosten sind aber nur ein – wenn auch wesentliches – Kriterium, um die Erheblichkeit des Schadens zu bestimmen. Darüber hinaus können unter anderem die Art des Schadens, der Kaufpreis und der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein.
  2. Allein der Umstand, dass die Außenhaut des Fahrzeugs, also das Blech, beschädigt worden ist, kann einen Schaden nicht zu einem Unfallschaden jenseits eines Bagatellschadens machen. Das wäre eine zu pauschale Sicht, die die Tiefe und das Ausmaß der Beschädigung außer Acht ließe.
  3. Eine unwirksame Anfechtungserklärung kann in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2008 – I-1 U 169/07

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Rücktritt nach Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs mit Restkreditablösung

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrags, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111; Senat, Urt. v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06

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Fehlschlagen der Nachbesserung

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch nur dann als fehlgeschlagen, wenn sich beide Nachbesserungsversuche auf denselben Mangel beziehen.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 131/07

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Kein Mangel bei Kraftstoffmehrverbrauch gegenüber Technischem Datenblatt

  1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs.
  2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem technischen Datenblatt der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 km nach der Richtlinie 1999/100/EG dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.
  3. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 – 1 U 97/07

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