- Ein Dieselfahrzeug, bei dem eine Software die Abgasaufbereitung (nur) in einer Testsituation optimiert und das deshalb vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist, ist i. S. des § 434 I BGB mangelhaft.
- Eine Nachbesserung ist auch dann objektiv unmöglich, wenn der Mangel, der der Kaufsache anhaftet, zwar einschließlich seiner Ursache beseitigt werden kann, aber ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt.
- Ein VW-Vertragshändler muss sich das Wissen und insbesondere eine etwaige arglistige Täuschung der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht zurechnen lassen.
OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16