- Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
- Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
- Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
- In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.
OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)