- Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil – anders als bei Neufahrzeugen anderer Hersteller – eine vom Käufer als irrItierend empfundene gelbe Kontrollleuchte in der Instrumententafel den Fahrer darauf aufmerksam macht, dass die automatische Aktivierung der elektrischen Feststellbremse deaktiviert ist. Denn es obliegt dem Fahrzeughersteller, wie er den – bei allen Fahrzeugen üblichen – Hinweis darauf, dass die Funktion deaktiviert ist, gestaltet. Ebenso steht es einem Kaufinteressenten frei, sich für das Fahrzeug eines anderen Herstellers zu entscheiden, wenn ihn die konkrete Ausgestaltung der Warnung irritiert.
- Zum Unterlassungsanspruch eines Verbrauchers, der sich nicht durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2019 – 24 U 57/19