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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Oktober 2016

Aufklärungspflicht über Vornutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer auch dann ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde, wenn das Fahrzeug nur eine verhältnismäßig geringe Laufleistung (hier: 15.000 km) aufweist und die Erstzulassung noch nicht lange (hier: circa acht Monate) zurückliegt. Erst recht besteht eine Aufklärungspflicht in den Fällen, in denen es dem Käufer erkennbar darauf ankommt, wie das Fahrzeug zuvor genutzt wurde.
  2. Unterlässt der Verkäufer den Hinweis auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen, kann der Käufer wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 II BGB) zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt sein.

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2016 – 326 O 31/16

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Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit geringfügigem Lackschaden

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 I 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 I BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15

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Kein Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel – „Vorführeffekt“

Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Kaufvertrag im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Neuwagens ist grundsätzlich allenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nicht deshalb unzumutbar, weil er sich von der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellerin arglistig getäuscht fühlt.
  3. Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw, dass sich sein Fahrzeug durch ein Softwareupdate nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen lasse, sondern das Softwareupdate (unter anderem) zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und höheren CO2-Emisssionen führen werde, rechtfertigt keinen „sofortigen“ Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ist der Käufer zunächst gehalten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016 – 21 O 10/16

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Keine Ersatzlieferung eines Neuwagens im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen kann (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB). Diese Art der Nacherfüllung darf der Verkäufer jedoch gemäß § 439 III BGB verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  2. Bei der Prüfung, ob die Lieferung eines Neufahrzeugs im Vergleich zur Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss mit Blick auf die in § 439 III 2 BGB genannten Kriterien (auch) berücksichtigt werden, dass der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, für den Kläger objektiv nur eine sehr geringe Bedeutung hat. Denn der Käufer kann und darf das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen, und er würde den Mangel nicht einmal bemerken, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch für Dritte ist der Mangel bei einer Besichtigung oder beim Gebrauch des Fahrzeugs nicht feststellbar.
  3. Aus jetziger Sicht kann auf eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden.
  4. Es besteht kein vernünftiger Anlass, den Kauf eines Pkw emotional derart aufzuladen, dass schon das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels, wie er einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, zu der Annahme führt, das Vertrauensverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien sei zerrüttet.

LG Bamberg, Urteil vom 24.10.2016 – 2 O 21/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi A3 2.0 TDI), bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es (noch) über alle zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen verfügt.
  2. Fordert der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs den Verkäufer zur Nachbesserung auf und wartet er anschließend fünf Monate ab, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, stand dem Verkäufer eine i. S. des § 323 I BGB angemessene Frist zur Nachbesserung zur Verfügung.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2016 – 2-23 O 149/16

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Garantie für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens

  1. Die Übernahme einer Garantie – hier: für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens – setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Das Wort „Garantie“ muss dabei nicht verwendet werden; gleichbedeutend mit „garantieren“ ist insbesondere „zusichern“.
  2. Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, der Verkäufer sichere zu, dass das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 160.000 km aufweise, so übernimmt der Verkäufer für die angegebene Laufleistung eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB.

LG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2016 – 9 O 3005/15
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16)

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Ein Käufer, der vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals einen 2011 erstzugelassenen Gebrauchtwagen von einem Kfz-Händler erwarb, konnte i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß während eines Emissionstests auf dem Prüfstand geringer ist als im realen Fahrbetrieb. Daran ändert nichts, dass sich das reale Emissionsverhalten eines Fahrzeugs vom Verhalten „unter Laborbedingungen“ unterscheidet. Denn jedenfalls entspricht es der objektiv berechtigten Käufererwartung, dass Emissionen im realen Fahrbetrieb mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden.

LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 – 3 O 66/16

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Kein Mangel eines Neuwagens bei unterschiedlich glänzenden Chromzierleisten

Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.

LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14

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Erfüllungsort der Nachbesserung am (weit entfernten) Betriebssitz des Kfz-Händlers (R)

  1. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Parteien den Betriebssitz des Verkäufers (auch) als Erfüllungsort der Nachbesserung vereinbaren wollten. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass lediglich vereinbart werden sollte, wo die primären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen sind.
  2. Dass der Käufer eine größere Entfernung zu überwinden hat, um dem Verkäufer ein Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Prüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, ist nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die den Käufer von der in Rede stehenden Obliegenheit befreit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Käufer den weiten Weg zum Verkäufer nicht gescheut hat, als es um den Abschluss des Kaufvertrags ging.

LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16
(vorangehend: AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16)

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