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Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
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Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.
OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
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Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
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Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.
LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
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Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24
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Arglist des Verkäufers in Bezug auf das Fortbestehen eines Mangels kann zu verneinen sein, wenn der Verkäufer aufgrund konkreter – von ihm darzulegender und gegebenenfalls zu beweisender – Umstände davon ausgehen darf, der Mangel sei vollständig und dauerhaft beseitigt. Daher rechtfertigt eine objektiv unzureichende Mangelbeseitigung den Arglistvorwurf nur, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte für das Fortbestehen des Mangels hatte.
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Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung ist der Verkäufer ohne Anhaltspunkte für eine fehlgeschlagene dauerhafte Beseitigung des Mangels nicht verpflichtet, den Käufer auf den früheren Mangel und die vorgenommenen Reparaturarbeiten hinzuweisen.
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 – 4 U 156/25
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Beschriftet ein Kraftfahrzeughändler die Schaltfläche, mit der ein Verbraucher eine auf den Erwerb eines Neuwagens gerichtete Onlinebestellung abgibt, lediglich mit „Bestellen“, genügt dies nicht den Anforderungen des § 312j III 2 BGB. Dieser Verstoß steht dem Zustandekommen eines Kaufvertrags aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verbraucher den Onlineshop des Händlers zielgerichtet aufsucht, um einen Neuwagen zu erwerben, die auf den Erwerb gerichtete Bestellung auch abgibt und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für ihn offenkundig ist. In einem solchen Fall ist § 312j IV BGB teleologisch zu reduzieren; zumindest aber ist es dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 312j IV BGB zu berufen.
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Verwendet ein Kraftfahrzeughändler beim Abschluss von Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung und gibt er darin seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse an, ist die zusätzliche Angabe seiner Telefonnummer nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Telefonnummer des Händlers ohne Weiteres auf dessen Internetseite zugänglich ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 = juris Rn. 5 ff.).
OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
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Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.
LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
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