- Ein in einem Fahrzeug implementiertes „Thermofenster“, das lediglich Verschmutzung und Verschleiß des Motors entgegenwirken soll, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 – GSMB Invest).
- Wenn sich der Käufer eines Neufahrzeugs, das mit einem „Thermofenster“ ausgestattet ist, den Vortrag des als Streithelfer aufseiten des Verkäufers beigetretenen Fahrzeugherstellers zum Einsatz eines „Thermofensters“ zu eigen macht, kann sich der Verkäufer zu diesem Vortrag jedenfalls dann nicht zulässigerweise mit Nichtwissen erklären (§ 138 IV ZPO), wenn er zuvor geltend gemacht hat, mangels eigener Kenntnisse auf Auskünfte des Herstellers angewiesen zu sein.
- Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – kann das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung im Rücktrittsschreiben ausüben (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – VIII ZR 88/21, juris Rn. 29).
- Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Softwareupdate verfügbar und ist auch nicht mit der zeitnahen Entwicklung eines solchen Updates zu rechnen, ist dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs eine Nachbesserung unzumutbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 49 ff.). Ein Nacherfüllungsverlangen ist dann nach § 440 Satz 1 Fall 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2025 – 3 U 124/22