Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Archiv: Dezember 2015

Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Minderungsgrund

  1. Ein Neuwagen, der im normalen Fahrbetrieb mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller in einer Konformitätsbescheinigung (COC) ohne jede Einschränkung angegeben, leidet an einem Mangel, der den Käufer auch dann zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Mehrverbrauch nur unerheblich ist (hier: innerorts 0,9 l/100 km, außerorts 0,1 l/100km). Denn mangels eines einschränkenden Hinweises in der Konformitätsbescheinigung darf ein Neuwagenkäufer davon ausgehen, dass die angegebenen Verbrauchswerte nicht nur auf einem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb erzielt werden können.
  2. Ist die Minderung gemäß § 441 III 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, so kann darauf abgestellt werden, welche Mehrkosten für Kraftstoff dem Käufer voraussichtlich entstehen werden, bis die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht ist.
  3. Ein Neuwagen, dessen Heckklappe sich nicht (mehr) von außen öffnen lässt und dessen Kofferraum daher nicht (mehr) genutzt werden kann, ist mangelhaft. Wegen dieses Mangels kann dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen; diese ist allerdings niedriger als die Entschädigung, die dem Käufer bei einem vollständigen mangelbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeugs zustünde.

LG Kiel, Urteil vom 29.12.2015 – 9 O 69/15

Mehr lesen »

Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens – sofortiges Anerkenntnis

  1. An einem Anlass zur Klageerhebung i. S. des § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dass er dem Beklagten vorher Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, bevor ihm der Käufer Gelegenheit gegeben hat, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30).
  3. Die Verwendung gebrauchter Austauschteile bei der Reparatur eines Gebrauchtwagens kann fachgerecht sein; insbesondere entspricht der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 – 28 W 41/15

Mehr lesen »

Leiche im Fahrzeug als Vorschaden eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen, in dem sich über einen Zeitraum von etwa vier Wochen bei geschlossenen Fenstern und Außentemperaturen von 18 °C eine Leiche befand, aus der in erheblichem Umfang Leichenflüssigkeit ausgetreten ist, hat einen vom Verkäufer zu offenbarenden Vorschaden.

LG Hannover, Urteil vom 10.12.2015 – 4 O 159/14

Mehr lesen »

Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als nur geringfügiger Sachmangel – ausstattungsbedingter Mehrverbrauch

  1. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in einem Verkaufsprospekt zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Ein Käufer kann deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug so viel Kraftstoff wie angegeben verbraucht. Maßgeblich ist allerdings nicht der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs beim regulären Betrieb im Straßenverkehr, sondern es kommt darauf an, ob sich die angegebenen Werte unter genormten Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs berechtigt den Käufer eines Neuwagens nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom – regelmäig für ein Fahrzeug mit Grundausstattung – angegebenen „kombinierten“ Verbrauchswert, die bei einem Fahrzeug mit Sonderausstattung mit Blick auf einen ausstattungsbedingten Mehrverbrauch zu korrigieren sein kann. Weicht der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % (hier: 9,5 %) von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor und ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).

LG Kassel, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 55/14

Mehr lesen »

Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über mögliche Tachomanipulation

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der weiß oder zumindest für möglich hält, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher ist als vom Kilometerzähler angezeigt, muss den Käufer über diesen Umstand aufklären, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will.

LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015 – 19 O 17/15

Mehr lesen »