Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er i. S. von § 459 I 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03)

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