Die schuldhafte Lieferung einer mangelhaften Kaufsache begründet ohne Weiteres eine Pflicht des Verkäufers zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens (§ 280 I BGB). Beruht der Schaden des Käufers dagegen auf einer Verzögerung der Nacherfüllung, hat der Verkäufer diesen nur unter Verzugsvoraussetzungen zu ersetzen (§ 280 I, II BGB i. V. mit § 286 BGB).
OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 28 U 164/05