1. Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens als Vermittler und Abschlussvertreter des Verkäufers eine uneingeschränkte Sachwalterstellung ein, so haftet er grundsätzlich dem ihm vertrauenden Vertragspartner des Verkäufers für Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss auf Ersatz des Vertrauensschadens.
  2. Zur Frage, ob ein mit dem vertretenen Verkäufer vereinbarte Gewährleistungsausschluss einer Haftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegensteht.

BGH, Urteil vom 29.01.1975 – VIII ZR 101/73

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