-
Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
-
Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25
Mehr lesen »
-
Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
-
Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
-
Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.
OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)
Mehr lesen »
Ein Vorführwagen oder ein Fahrzeug mit Tageszulassung („Quasi-Neuwagen“) ist hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs wie ein Neuwagen zu behandeln. Beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler steht die fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II dem gutgläubigen Erwerb daher nicht ohne Weiteres entgegen.
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25
Mehr lesen »
-
§ 312j III, IV BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn ein Verbraucher den Onlineshop eines Autohändlers zielgerichtet aufsucht, um einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Fahrzeugkauf herbeizuführen, in Kenntnis seiner Zahlungspflicht ein Fahrzeug bestellt und die weiteren Schritte (Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs) vollständig durchführt.
-
Beruft sich der Verbraucher erst 3,5 Jahre nach der Fahrzeugbestellung auf einen Verstoß des Händlers gegen § 312j III 2 BGB in Gestalt einer unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons, um so eine anders nicht mehr erreichbare Rückabwicklung des Kaufvertrags herbeizuführen, kann dies treuwidrig sein.
KG, Beschluss vom 19.02.2026 – 26 U 17/25
Mehr lesen »
-
In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
-
Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
Mehr lesen »
-
Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein „Bastlerfahrzeug“ und nicht zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf noch erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterziehen lässt, in einem Internetinserat auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung hinweist und im Kaufvertrag nur einzelne Mängel des Fahrzeugs konkret aufführt.
-
Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs von einem Händler ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig dessen Geschäftssitz Erfüllungsort der Nacherfüllung. Dort hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug grundsätzlich auch zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.
AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25
Mehr lesen »
Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.
LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25
Mehr lesen »
-
Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
-
Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24
Mehr lesen »
Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.
LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
Mehr lesen »
-
§ 475d I Nr. 2 BGB erlaubt den sofortigen Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) wegen eines Mangels, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
-
Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 O 81/24
Mehr lesen »