Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will, muss den Käufer ungefragt über eine wegen der Anzahl und des Umfangs der durchgeführten Arbeiten außergewöhnliche Reparaturhistorie des Fahrzeugs aufklären, wenn er diese im Gegensatz zum Käufer kennt. Insbesondere besteht daher eine Aufklärungspflicht, wenn der Verkäufer die nach Anzahl und Umfang ungewöhnlichen Reparaturarbeiten selbst vorgenommen hat.
LG Lübeck, Urteil vom 08.05.2025 – 3 O 150/21
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Für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB genügt es bei einem Kfz-Kaufvertrag, der ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist, nicht, dass der Verkäufer im Kaufvertrag ohne drucktechnische Hervorhebung darauf hinweist, dass das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte („entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“).
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Angaben des Verkäufers auf einem Verkaufsschild, das an einem zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeug angebracht ist, sind öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB.
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Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem Verbraucher eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB getroffen hat.
LG Kiel, Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 276/23
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Ob eine Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner. Dies gilt nicht nur für eine nach § 323 I BGB zu setzende Frist, sondern auch für eine Frist, die gemäß § 475d I Nr. 1 BGB abzuwarten ist, nachdem der Käufer den Verkäufer über einen Mangel der Kaufsache unterrichtet hat.
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Eine Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens von weniger als 14 Tagen ist jedenfalls dann nicht angemessen, sondern zu kurz, wenn die Mangelbeseitigung eine umfangreiche Diagnostik erfordert und der Verkäufer über keine eigene Werkstatt verfügt und das Fahrzeug daher abholen und in eine Werkstatt bringen muss.
LG Paderborn, Urteil vom 07.05.2025 – 4 O 291/24
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Eine Vereinbarung, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 II 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II 2 Nr. 2 BGB). Eine besondere Zeitspanne zwischen der Information des Verbrauchers und dessen Vertragserklärung ist nicht vorgesehen, sodass dem Verbraucher nach der Information keine Überlegungsfrist einzuräumen ist.
LG München I, Urteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25
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Für den Erwerber einer vermeintlich üblichen Gebrauchtwagengarantie ist es im Sinne von § 305c I BGB überraschend, dass er Garantieleistungen allenfalls erhält, wenn er alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt, der üblicherweise nur alle eineinhalb bis zwei Jahre erforderlich ist, und dabei ein Additiv („Longlife Garant N5“) in das Motoröl füllt. Eine entsprechende Garantiebedingung wird daher nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber darauf hingewiesen wird, dass er keine herkömmliche Gebrauchtwagengarantie, sondern lediglich eine „Wirkungsgarantie“ für Produkte des Garantiegebers erhält.
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Ein Kfz-Verkäufer dürfte eine Hinweispflicht treffen, wenn er – abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen – das Motoröl im Rahmen der für eine Gebrauchtwagengarantie erforderlichen „Erstbehandlung“ mit einem Additiv versieht. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer die Verwendung von Zusätzen, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können, regelmäßig nicht wünschen.
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Eine in den Garantiebedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie enthaltene räumliche Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland ist überraschend und wird daher gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn dem Erwerber die Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine geplante Reise in die Türkei dringend empfohlen wurde.
OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2025 – 13 U 21/24
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Die Ungewissheit, ob ein Gebrauchtwagen mangelhaft ist, kann bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB nicht Gegenstand einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 II 1, Satz 2 BGB sein. Eine Vereinbarung, dass das Fahrzeug „möglicherweise mangelhaft“ oder „eventuell nicht unfallfrei“ ist, stellt vielmehr einen von einer Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheidenden und nach § 476 I 1 BGB unwirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
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Zu den sich aus § 476 I 2 BGB ergebenden inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf.
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Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24
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Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Mietvertrags führt zu einem freiwilligen Besitzverlust des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zurück, kommt es dem Vermieter daher nicht im Sinne des § 935 I BGB abhanden.
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Der Mieter eines Kraftfahrzeugs ist nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des Vermieters.
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Der Besitz des Fahrzeugs allein begründet noch nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 29 m. w. Nachw.).
OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24
(vorangehend: LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23)
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- Lässt ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug kurz vor der Übergabe an den Käufer einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterziehen, bei der keine Mängel festgestellt werden und dem Fahrzeug eine Prüfplakette zugeteilt wird, so ist davon auszugehen, dass der Händler von der Mangelfreiheit des Fahrzeugs überzeugt war und sich deshalb nicht den Vorwurf gefallen lassen muss, dem Käufer Mängel arglistig verschwiegen zu haben.
- Es streitet auch dann kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine abgesendete E-Mail dem Empfänger zugegangen ist, wenn der Absender keine Fehlermeldung erhalten hat (im Anschluss an OLG Rostock, Beschl. v. 03.04.2024 – 7 U 2/24, juris Rn. 4).
LG Amberg, Urteil vom 25.02.2025 – 11 O 695/24
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen ihm bekannten früheren Unfall des Fahrzeugs grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Eine Offenbarungspflicht trifft insbesondere den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert hat oder hat reparieren lassen und daher unmittelbare Kenntnis vom Umfang des Unfallschadens hat.
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Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass durch Angaben über Vorschäden kein falscher Eindruck über den Umfang des Schadens entstehen darf. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug habe vorne links einen Schaden gehabt, der repariert worden sei, reicht daher nicht aus, wenn es sich bei dem Schaden um einen Totalschaden handelt. Denn durch diesen – den Totalschaden verharmlosenden – Hinweis wird der Eindruck erweckt, das Fahrzeug habe nur einen geringfügigen Schaden erlitten.
LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 163/24
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Ein bei Gefahrübergang vorliegender üblicher – das heißt insbesondere dem Alter und der Laufleistung entsprechender – Verschleiß eines Gebrauchtwagens stellt grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne von § 434 I 2 BGB a.F. dar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
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Der Verkäufer haftet regelmäßig auch nicht für einen Defekt, der nach der Übergabe des Fahrzeugs infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn normaler Verschleiß nach der Übergabe des Fahrzeugs einen Defekt verursacht, den der Verkäufer als Vorbesitzer durch Wartung und Inspektion hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 180/06, juris Rn. 13).
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 19/20
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