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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: August 2016

Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein verständiger Neuwagenkäufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen – insbesondere von der individuellen Fahrweise – abhängt und deshalb nicht mit dem vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch gleichgesetzt werden darf. Er darf jedoch i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 434 I 3 BGB erwarten, dass sich die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzieren lassen.
  2. Weicht der unter Testbedingungen ermittelte „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Käufers vom angegebenen „kombinierten“ Verbrauch ab, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 – 15 O 425/13

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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger (grüner) Umweltplakette – Aufklärungspflicht

  1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ein Fahrzeug präsentiert, an dem unzulässigerweise eine grüne Umweltplakette angebracht ist, und der Verkäufer weiß, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erhalten kann, so ist er verpflichtet, den Käufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls würde bei dem Käufer der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfüllt und deshalb auch uneingeschränkt in Umweltzonen genutzt werden kann.
  2. Das bloße Vorhandensein einer grünen Umweltplakette an der Frontscheibe eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine grüne Plakette führen darf.
  3. Für den Käufer eines acht Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von mehr als 120.000 km ist es ohne Bedeutung, dass das Fahrzeug nicht – wie im Kaufvertrag als Wissensmitteilung – angegeben lediglich einen Vorhalter hatte, sondern für einen Tag auch auf den Fahrzeughersteller zugelassen war (Tageszulassung), sodass es streng genommen zwei Vorhalter gab. Sollte darin ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegen, wäre er jedenfalls geringfügig, sodass einem Rücktritt des Käufers § 323 V 2 BGB entgegenstünde.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 2 U 87/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZR 249/16)

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Keine Pflicht zur Nachbesserung eines bereits zerlegten Fahrzeugs

Ein Kfz-Verkäufer, der umgehend seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat, muss sich nicht auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers einlassen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das angeblich mangelhafte Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers zerlegt haben und der Verkäufer deshalb nicht (mehr) prüfen kann, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.

LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16)

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Schadensersatz nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion – „shill bidding“

  1. Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
  2. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
  3. § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; Urt. v. 03.11.2004 – VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457).

BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15

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Kein sofortiger Rücktritt bei „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Auch der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (hier: Audi A4 Avant) kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
  2. Ein Vertragshändler muss sich das möglicherweise arglistige Verhalten des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15

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Pflicht zur erneuten Anhörung eines Sachverständigen in der Berufungsinstanz

  1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz angehörten Sachverständigen anhören, wenn es die Erläuterungen des Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen will. Insbesondere bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen, wenn das Berufungsgericht ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen Ausführungen ziehen will als der Erstrichter.
  2. Nicht jede Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) ist auch eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Eine solche liegt vielmehr nur vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 219/14

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Auslegung einer von einem privaten Verkäufer stammenden „TÜV neu“-Erklärung

Ein privater Gebrauchtwagenverkäufer, der angibt, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, erklärt damit nicht zugleich stillschweigend, die „TÜV-Plakette“ sei dem Fahrzeug zu Recht zugeteilt worden und das Fahrzeug sei bei der Übergabe an den Käufer verkehrssicher.

LG Heidelberg, Urteil vom 19.08.2016 – 3 S 1/16

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (hier: bei „mobile.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“. Für eine Berichtigung ist erforderlich, dass der Käufer, der im Regelfall technischer Laie ist, aufgrund eines Gesprächs mit dem Verkäufer oder einer Besichtigung des Fahrzeugs mit zumutbarem Aufwand erkennen kann, inwieweit die Angaben im Internetinserat nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  2. Ein Hinweis auf mögliche Irrtümer in einem Internetinserat („Trotz größter Sorgfalt sind Fehler nicht ausgeschlossen!“) besagt lediglich, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor Abschluss des Kaufvertrages noch korrigiert werden können. Er führt mithin nicht zu einer Beschränkung der der Sachmängelhaftung des Verkäufers.
  3. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB handelt ein Käufer vielmehr erst, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf mögliche Mängel so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, dem entsprechenden Verdacht nicht weiter nachzugehen.
  4. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewähransprüche einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  5. Die Kosten für Winterreifen sind jedenfalls dann notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB, wenn die Winterreifen konkret angeschafft werden, um gesetzlichen Vorschriften – insbesondere § 2 IIIa StVO – zu genügen. In diesem Fall sind dem Käufer die aufgewendeten Kosten vollständig zu ersetzen; dass er die Winterreifen genutzt hat, rechtfertigt – anders als bei einem Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) – keinen Abzug.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2016 – I-3 U 20/15

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs – Mercedes-Benz CL 500

  1. Ein aus neuen Materialien zusammengesetztes, unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Auch ein fast zwölf Monate nach der Herstellung verkauftes Fahrzeug, ist demnach – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – fabrikneu; von der 12-Monats-Frist in einem solchen Fall zugunsten des Käufers abzuweichen, widerspräche der Intention des BGH, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 – 28 U 140/15

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Kein Rücktrittsrecht wegen Geringfügigkeit des (möglichen) Mangels – VW-Abgasskandal

Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen (möglicherweise) anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er sich mit einem Kostenaufwand von nur 100 € beseitigen lässt, und berechtigt deshalb des Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge angeordnet hat. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass der (mögliche) Mangel nicht so erheblich ist, dass die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen wäre.

LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16)

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