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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: August 2004

Garantie für technische Angaben – Privatverkauf

  1. Angaben von Gebrauchtwagenhändlern über technische Daten werden – unter anderem wegen ihrer großen Bedeutung für den Wert des Autos – nach der Verkehrsanschauung als Übernahme einer Garantie für ihre Richtigkeit angesehen, wobei eine Anwendung dieser Grundsätze auch auf den Privatverkäufer geboten erscheint.
  2. Allgemeine Anpreisungen wie „einwandfrei“, „in Ordnung“, „mängelfrei“ oder „ohne Mängel“ stellen beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson keine Beschaffenheitsvereinbarung bzw. -garantie dar.

LG Kleve, Urteil vom 27.08.2004 – 5 S 57/04

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Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. § 284 ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck.
  2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen i. S. des § 284 BGB sein.
  3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04)

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Motorrad mit einer Standzeit von 16 Monaten ist nicht fabrikneu

  1. Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
  3. Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs – dual use

Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug in der Vergangenheit sowohl privat als auch (neben-)beruflich genutzt (dual use), so kommt es für die Frage, ob er bezüglich des Kfz-Kaufvertrags als Unternehmer oder als Verbraucher anzusehen ist, darauf an, welche Nutzung überwog.

OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04

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Rücktritt nach vorbehaltloser Annahme einer mangelhaften Kaufsache ist treuwidrig

Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Die Vermutungsregel des § 476 BGB findet grundsätzlich auch beim Kauf gebrauchter Sachen Anwendung, wenngleich die Vermutung wegen „der Art des Mangels“ vielfach nicht eingreifen wird.
  2. Da § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung aufstellt, reicht es nicht aus, dass der Verkäufer diese erschüttert. Er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei natürlichem Verschleiß

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Vielmehr stellen solche Defekte keine Sachmängel dar, die bei üblicherweise in Erscheinung treten und vom Käufer erwartet werden müssen. Deshalb fallen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
  2. Der Kfz-Käufer trägt als Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass an seinem Fahrzeug Mängel und nicht bloß natürliche Verschleißerscheinungen vorhanden sind. Erst nachdem er substanziiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, kann in einem zweiten Schritt die Regelung des § 476 BGB eingreifen, wonach zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

AG Neukölln, Urteil vom 03.08.2004 – 18 C 114/04

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei Vielzahl von Mängeln

  1. Einem Kfz-Käufer können (weitere) Nacherfüllungsversuche i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, wenn sein Vertrauen in das Fahrzeug aufgrund einer Vielzahl immer neuer Mängel erschüttert ist und eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Mehrere eher geringfügige Mängel, die einzeln betrachtet einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen (vgl. § 323 V 2 BGB), können in ihrer Gesamtheit ein Rücktrittsrecht begründen.
  3. Ein Kfz-Käufer verwirkt sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktritts weiter nutzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im Interesse des Verkäufers liegt, der auf diese Weise einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in erheblicher Höhe erlangen kann.

LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 – 1 O 274/03

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