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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Oktober 2005

Kein relatives Fixgeschäft bei Angabe der Lieferzeit mit „Ende Februar/Anfang März“

  1. Ein Kfz-Händler kann das in einer verbindlichen Bestellung liegende Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags auch dann durch eine formlose Erklärung oder konkludent annehmen, wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass die Bestellung schriftlich bestätigt werden muss. Denn das Schriftformerfordernis dient lediglich der Beweisführung und Klarstellung, dass ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.
  2. Der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte Käufer verwirkt sein Rücktrittsrecht nicht bereits dadurch, dass er seine Rücktrittserklärung zunächst zurückhält und versucht, aus der verzögerten Auslieferung des Kaufgegenstands (andere) Vorteile zu ziehen, also etwa eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine Verwirkung tritt vielmehr erst ein, wenn sich der Verkäufer angesichts des Verhaltens des Käufers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, der Käufer werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben.
  3. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen, dessen Lieferung erfolge „Ende Februar/Anfang März“, liegt auch dann kein relatives Fixgeschäft i. S. des § 323 II Nr. 2 BGB vor, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass der Wohnwagen vor Ablauf des 10.03. geliefert wird. Denn die Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der – möglicherweise verbindlich vereinbarten – Lieferzeit nicht mehr erfüllt werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2005 – I-1 U 82/05

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Arglistige Täuschung über das Alter eines Gebrauchtwagens – Baujahr und Erstzulassung

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf sich dann nicht mit der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung begnügen, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dessen Erstzulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ein ungewöhnlich langer Zeitraum (hier: mehr als 2½ Jahre) lag. In einem solchen Fall muss der Verkäufer den Käufer vielmehr von sich aus über das wahre Alter des Fahrzeugs informieren, wobei diese Aufklärungspflicht einen gewerblichen Verkäufer in besonderem Maße trifft. Unterlässt der Verkäufer die gebotene Aufklärung, handelt er arglistig, weil er den offensichtlichen Irrtum des Käufers, das Fahrzeug sei zeitnah zu seiner Herstellung erstzugelassen worden sei, billigend in Kauf nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005 – 6 U 155/05

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Geländewagen mit Standzeit von mehr als zwölf Monaten ist kein „EU-Neufahrzeug“ mehr

  1. Auch bei einem „EU-Neufahrzeug“ dürfen zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags regelmäßig nicht mehr als zwölf Monate liegen, und zwar unabhängig davon, wer das Fahrzeug anbietet und ob es sich um einen „normalen“ Pkw oder um einen Geländewagen (Offroadfahzeug) handelt. Der Käufer eines (importierten) Geländewagens ist im Hinblick auf die Standzeit nämlich nicht weniger schutzwürdig als der Käufer eines „normalen“ Pkw.
  2. Ist ein Kfz-Käufer aufgrund einer nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung berechtigt, Nachbesserungsarbeiten nicht vom Verkäufer, sondern von einem Dritten vornehmen zu lassen, so wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Dritte als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers tätig. Der Verkäufer muss sich deshalb so behandeln lassen, als sei er selbst tätig geworden; das Tun und Lassen des Dritten ist ihm als eigenes Verhalten zuzurechnen.
  3. Beseitigt der Verkäufer oder ein autorisierter Dritter einen Mangel, auf den der Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag gestützt hat, im Einvernehmen mit dem Käufer, nachdem dieser den Rücktritt erklärt hat, so ist damit dem Rücktritt des Käufers der Boden entzogen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 – I-1 U 41/04).
  4. Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 – I-1 U 84/05

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Mitwirkungspflicht des Kfz-Käufers bei Nacherfüllung

Eine Nacherfüllung ist gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Darüber hinaus ist es eine üblichen Gepflogenheiten entsprechende Selbstverständlichkeit, dass ein Kfz-Käufer ein defektes, aber fahrbereites Fahrzeug zum Verkäufer bringt, damit dieser es auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls instand setzen kann.

Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2005 – 14 O 182/05
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2006 – 20 U 188/05)

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Ort, an dem die kaufrechtliche Nacherfüllung durchzuführen ist, ist im Regelfall der Wohnsitz der Käufers, wenn und weil sich die Kaufsache dort bestimmungsgemäß befindet.

OLG München, Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05

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