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Widerruft ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag über einen Neuwagen, hat er für den durch die Erstzulassung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust grundsätzlich Wertersatz nach § 357a I BGB zu leisten. Denn die Erstzulassung stellt einen Umgang mit dem Fahrzeug dar, der zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht notwendig ist.
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Der Wertersatz bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Brutto-Händlerverkaufspreis des Fahrzeugs bei Vertragsschluss und dem Händlereinkaufspreis bei der Rückgabe durch den Verbraucher.
LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2026 – 5 O 98/25
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Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – V ZR 83/25
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§ 312j III, IV BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn ein Verbraucher den Onlineshop eines Autohändlers zielgerichtet aufsucht, um einen ihn zur Zahlung verpflichtenden Fahrzeugkauf herbeizuführen, in Kenntnis seiner Zahlungspflicht ein Fahrzeug bestellt und die weiteren Schritte (Zulassung des Fahrzeugs, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeugs) vollständig durchführt.
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Beruft sich der Verbraucher erst 3,5 Jahre nach der Fahrzeugbestellung auf einen Verstoß des Händlers gegen § 312j III 2 BGB in Gestalt einer unzureichenden Beschriftung des Bestellbuttons, um so eine anders nicht mehr erreichbare Rückabwicklung des Kaufvertrags herbeizuführen, kann dies treuwidrig sein.
KG, Beschluss vom 19.02.2026 – 26 U 17/25
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Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahin gehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschl. v. 03.11.2014 – IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
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Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 I BGB erforderlich – vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten – und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten – Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senat, Urt. v. 20.02.2013 – VIII ZR 40/12, juris Rn. 10).
BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24
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In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
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Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25
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Macht ein Kaufinteressent die Rostfreiheit eines Gebrauchtwagens zur Voraussetzung seiner Kaufentscheidung und veranlaßt der private Verkäufer daraufhin vor Abschluss des Kaufvertrags eine Hauptuntersuchung, liegt darin für sich genommen noch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Rostfreiheit des Fahrzeugs. Die Veranlassung der Untersuchung kann sich vielmehr darin erschöpfen, dem Kaufinteressenten die von ihm gewünschte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen.
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Das Schweigen eines auf Veranlassung des Verkäufers erstellten Untersuchungsberichts zu einem von einem Kaufinteressenten befürchteten Mangel eines Gebrauchtwagens lässt für sich genommen weder auf eine Kenntnis des Verkäufers von diesem Mangel schließen noch rechtfertigt es den Vorwurf arglistigen Verschweigens.
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Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer nicht ungefragt über in der Vergangenheit durchgeführte Motorreparaturen oder vergleichbare Arbeiten aufklären, wenn keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er mit einem fortbestehenden Mangel rechnen muss.
OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2026 – 7 U 63/25
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