- Teilt der Verkäufer eines Neuwagens dem Käufer auf dessen Nachfrage mit, dass bereits vorhandene Felgen mit dem Fahrzeug kompatibel seien, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. beziehungsweise § 434 II 1 Nr. 1 BGB n.F. Insbesondere fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn für den Verkäufer nicht erkennbar ist, dass der Käufer den Kaufvertrag nur schließen will, wenn die Felgen kompatibel sind, sondern die Weiterverwendung der Felgen aus Sicht des Verkäufers lediglich eine vom Käufer bevorzugte Option darstellt.
- Die allein auf der subjektiven Wahrnehmung eines Sachverständigen beruhende Beurteilung, das Ausmaß der beim Fahrbetrieb eines Neuwagens auftretenden Windgeräusche überschreite das bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Maß, genügt jedenfalls dann nicht zum Nachweis eines Sachmangels, wenn durch eine objektive Messung der Geräusche eine nachprüfbare Vergleichsgrundlage geschaffen werden kann. Ist eine solche Messung später wegen der Veräußerung des Fahrzeugs nicht mehr möglich, geht dies grundsätzlich zulasten des für das Vorliegen eines Mangels beweisbelasteten Käufers.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2026 – 6 U 156/25