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Archiv: Februar 2018

Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i. S. von § 1357 I BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

BGH, Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/17

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Allgemeiner Haftungsausschluss in einem Immobilienkaufvertrag

  1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 I 2 und I 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
  2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 I 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150).

BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16

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Kein gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Pkw nach italienischem Recht

Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem in Italien gestohlenen Pkw nicht gutgläubig erworben werden, weil ein Kraftfahrzeug eine in einem öffentlichen Register – dem Pubblico Registro Automobilistico – verzeichnete bewegliche Sache i. S. des Art. 1156 Codice civile ist.

LG Köln, Urteil vom 09.02.2018 – 4 O 385/16

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Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch Ausübung von Mängelrechten

  1. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23).
  2. Ein Wohnmobil, dessen Bodenfreiheit sich durch den Einbau einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe derart verringert hat, dass das Fahrzeug beim Überfahren von Bodenunebenheiten aufsetzt, ist zwar mangelhaft. Es ist dem Käufer indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen dieses Mangels geltend zu machen, wenn er auf dem Einbau der Trittstufe bestanden und das Fahrzeug mit eingebauter Trittstufe entgegengenommen hat, obwohl der Verkäufer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass und warum der Einbau einer Trittstufe problematisch sei.
  3. Wo der Nacherfüllungsanspruch eines Käufers zu erfüllen ist, richtet sich nach § 269 I BGB, sodass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Kaufvertragsparteien einen bestimmten Erfüllungsort der Nacherfüllung vertraglich vereinbart haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.).
  4. Ein Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm einen Vorschuss auf die in § 439 II BGB genannten Transportkosten gewährt, damit das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer verbracht werden kann, wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und voraussichtlich die Transportkosten den noch ausstehenden Betrag nicht übersteigen.

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 16 U 133/15

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Nichterfüllung eines Kaufvertrags über ein Luxusfahrzeug – Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Bei einem Luxusfahrzeug – hier: einem Ferrari 458 Speciale Aperta – ist es üblich, dass zunächst ein verbindlicher, alle essentialia negotii enthaltender Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration geschlossen und dieser Vertrag in der Folgezeit durch Vereinbarungen über die individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs ergänzt wird.
  2. Der Verkäufer eines hochexklusiven Luxusfahrzeugs – hier: eines Ferrari 458 Speciale Aperta – hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er diesen Vertrag mangels Belieferung durch den Fahrzeughersteller nicht erfüllen kann. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten, der dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn er selbst nicht beliefert wird. Eine entsprechende Klausel muss jedoch (auch) § 308 Nr. 8 BGB Rechnung tragen, das heißt, der Selbstbelieferungsvorbehalt ist (unter anderem) unwirksam, wenn sich der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
  3. Nach dem Rechtsgedanken des § 323 IV BGB kann ein Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Anspruchs eintreten werden.
  4. Eine Vertragspartei, die ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht – hier: ein vertragliches Rücktrittsrecht – ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) und handelt pflichtwidrig i. S. von § 280 I 1 BGB. Sie hat diese Pflichtverletzung aber nicht schon dann zu vertreten (§ 280 I 2 BGB i. V. mit § 276 I 1, II BGB), wenn sie nicht erkennt, dass ihr Rechtsstandpunkt in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie ihren Rechtsstandpunkt nicht für plausibel halten durfte.

LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18)

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