- Eine vorformulierte Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach ein Garantieanspruch – unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden – nur besteht, wenn die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der zum Fahrzeug gehörenden Betriebsanleitung beachtet wurden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Garantienehmer Vorgaben der Betriebsanleitung missachtet hat, trifft den Garantiegeber, wenn eine Missachtung der Vorgaben dazu führen soll, dass der Garantiegeber „von der Entschädigungspflicht befreit“ wird (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 22.08.2003 – 13 U 1041/03).
OLG München, Urteil vom 23.03.2016 – 3 U 1178/14