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Archiv: 1983

Einheitlicher Kaufvertrag bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

Gibt der Käufer eines Kraftfahrzeugs für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung, so kann er im Falle der Wandelung des Kaufvertrags – außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil – nicht den für seinen Altwagen auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen.

BGH, Urteil vom 30.11.1983 – VIII ZR 190/82

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Wertverlust eines an den Verkäufer zurückzugebenden Pkw

Zur Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Höhe des Wertverlustes eines Kraftfahrzeugs gerichtlich zu schätzen ist, das nach zeitweiser Benutzung durch den Käufer vom Verkäufer aufgrund eines Vergleichs gegen ein neues Fahrzeug ausgetauscht worden ist.

BGH, Urteil vom 22.06.1983 – VIII ZR 91/82

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Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei Verletzung kaufvertraglicher Leistungspflichten

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs (Nutzungsausfallschaden) kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner lediglich aufgrund eines Kaufvertrags zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 14.07.1982 – VIII ZR 161/81, BGHZ 85, 11).

BGH, Urteil vom 15.06.1983 – VIII ZR 131/82

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Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft“ im Gebraucht­wagenhandel

Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft“ im Gebraucht­wagenhandel.

BGH, Urteil vom 25.05.1983 – VIII ZR 55/82

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Deliktische Schadensersatzansprüche gegen Kfz-Hersteller bei „weiterfressendem“ Mangel – „Gaszugfall“

  1. Dem Käufer einer Sache können gegen deren Hersteller auch dann deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsfehlern versehenen Einzelteils beschädigt wird.
  2. Für deliktische Schadensersatzansprüche ist jedoch kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, deckt.

BGH, Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 310/79

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