1. Der Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat auch dann einen auf Rückgewähr des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn die Kaufsache bei ihm untergegangen oder beschädigt worden ist und er sie daher dem Verkäufer nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann.
  2. § 327 Satz 2 BGB gilt zugunsten jedes Rückgewährpflichtigen, der den Rücktritt nicht zu vertreten hat.

BGH, Urteil vom 08.01.1970 – VII ZR 130/68

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