Bei Streit darüber, ob ein Barkauf oder ein Abzahlungskauf vereinbart worden ist, trifft den Barzahlung begehrenden Verkäufer die Beweislast dafür, dass er sich mit dem Käufer auf einen Barkauf und nicht auf einen Abzahlungskauf geeinigt hat.

BGH, Urteil vom 18.11.1974 – VIII ZR 125/73

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