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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2025

Angemessene Frist zur Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zwar so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Dem Verkäufer muss jedoch nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann. Vielmehr ist der Verkäufer bei der Nacherfüllung zu besonderen Anstrengungen verpflichtet.
  2. Eine vom Verkäufer vorgeschlagene oder mit dem Käufer vereinbarte Frist zur Nacherfüllung ist auch dann angemessen, wenn sie objektiv zu kurz ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 36 m. w. N.).
  3. Es gehört zu den Nebenpflichten eines gewerblichen Verkäufers, im Rahmen einer zu Recht verlangten Nacherfüllung für den Käufer ansprechbar zu sein. Daher kann ein Verkäufer, der die Kommunikation mit dem Käufer grundlos abbricht, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben der Leistung“ (§§ 280 I, 241 II BGB) zum Ersatz der dem Käufer anschließend entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein.

LG Stade, Urteil vom 19.12.2025 – 2 O 65/24

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Verkürzte Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
  2. Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.

AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24

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Erheblicher Mangel eines Elektrofahrzeugs wegen zu geringer WLTP-Reichweite

Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTP-Reichweite abweicht (hier: 281 km statt 332 km; Δ ≈ 18 %). Dies gilt erst recht, wenn auch unter Berücksichtigung der Batteriedegradation die im WLTP-Testverfahren ermittelten Reichweiten in diesem Sinne erheblich voneinander abweichen.

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23

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Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche bei gefährlichem Mangel und bloßer Fehlerdiagnose

  1. Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
  2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
  3. Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24

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Kein Einwendungsdurchgriff außerhalb eines Verbraucherdarlehensvertrags

  1. Bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 I 2, II BGB ist, kann der Darlehensnehmer seiner Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kaufvertrag, dessen Finanzierung das Darlehen diente, nicht wirksam zustande gekommen sei oder er von diesem Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Denn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag sind unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Vertragspartnern auf Darlehensgeber- beziehungsweise Verkäuferseite. Ein Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, wie ihn § 359 I 1 BGB vorsieht, kommt nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Betracht (vgl. OLG München, Beschl. v. 01.04.2015 – 19 U 4174/14, WM 2017, 1548, 1551 f.).
  2. Der Darlehensnehmer hat zu beweisen, dass er den Darlehensvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift ist zwar zu schließen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert somit ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Für eine entsprechende Vermutung ist jedoch kein Raum, wenn die Zweckrichtung des Darlehensvertrags festgestellt werden kann (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Darlehensvertrag vermerkt ist, der Darlehensnehmer führe einen „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“, und wenn der Vertrag den Hinweis enthält: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 35/24

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Verbraucher-Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

  1. Art. 10 II lit. l und Art. 14 I Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass die in diesem Art. 14 I vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird, und zwar so lange nicht, bis diese Information dem Verbraucher ordnungsgemäß mitgeteilt wird.

  2. Art. 14 I der Richtlinie 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, wirksam den Einwand geltend zu machen, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Ausübung des Widerrufsrechts oder sogar nach dessen Ausübung das in diesem Art. 14 I vorgesehene Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, wenn die von Art. 10 II lit. l dieser Richtlinie geforderte Angabe des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes nicht in dem Kreditvertrag enthalten war und auch später nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.
  3. Art. 14 I der Richtlinie 2008/48/EG ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der sich bei einem widerrufenen Kreditvertrag, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird, sofern diese Berechnungsmethode Faktoren einschließt, die mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben.

  4. Die Richtlinie 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass sie keine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Folgen vornimmt, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Kreditvertrags ausübt.

  5. Art. 14 1 der Richtlinie 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Verbraucher nach dem Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber oder den Verkäufer den im Kreditvertrag vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, nicht entgegensteht.

EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 30.10.2025 – C-143/23 (KI, FA/​Mercedes-Benz Bank AG, Volkswagen Bank GmbH)

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Inanspruchnahme einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung in einem „Dieselfall“

Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u. a. §§ 21 II und VIII, 23 III 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c II BGB).

BGH, Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24

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Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung

  1. § 475d I Nr. 2 BGB erlaubt den sofortigen Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) wegen eines Mangels, wenn sich trotz einer vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Dies ist bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) jedenfalls dann der Fall, wenn entweder der Mangel, wegen dessen der Nachbesserungsversuch unternommen wurde, fortbesteht oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Mangel im rechtlichen Sinne darstellen würde. Ebenso dürfte es sich verhalten, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Mangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder von dem gemäß § 477 I 1 BGB zu vermuten ist, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Bei einem hochwertigen Fahrzeug, das bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von nur 33 km aufweist, stellt eine Vielzahl tiefer Kratzer, deren Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises verursachen würde, einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 475d I Nr. 3 BGB dar, der den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 O 81/24

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Wahlrecht des Verkäufers hinsichtlich der Modalitäten der Nachbesserung

  1. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Mangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt wird. Dies betrifft nicht nur den ursprünglichen, bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhandenen Mangel. Eine ordnungsgemäße Nachbesserung liegt vielmehr nur dann vor, wenn dadurch auch keine (nicht zu vernachlässigenden) Folgemängel hervorgerufen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20, BeckRS 2022, 2329 Rn. 30 m. w. N.).
  2. Geht es nicht um die – dem Käufer zustehende – Wahl zwischen Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB), sondern um die Modalitäten innerhalb einer dieser beiden Nacherfüllungsvarianten, hat grundsätzlich der Verkäufer das Wahlrecht. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung. Einen Käufer, der vom Verkäufer zu Recht Nachbesserung verlangt, trifft daher weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit, sich mit dem Verkäufer auf eine konkrete Art und Weise der Nachbesserung zu verständigen. Er darf es dem Verkäufer überlassen, sich für eine geeignete Art der Nachbesserung zu entscheiden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2025 – 6 U 53/24

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem „Dieselverfahren“

Zur in sachlicher Weise nicht gerechtfertigten Anwendung des § 522 II 1 ZPO in einem „Dieselverfahren“.

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 08.09.2025 – 2 BvR 1760/22

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