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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juli 2006

Beschaffenheitsvereinbarung durch Angaben des Kfz-Verkäufers zur Ausstattung eines Fahrzeugs – Katalysator

  1. Preist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug im Internet – hier: im Rahmen einer eBay-Auktion – als mit einem (Abgas-)Katalysator ausgestattet an, so führt dies auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn in einem später errichteten schriftlichen Kaufvertrag von einem Katalysator keine Rede mehr ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Angabe, das zum Kauf angebotene Fahrzeug verfüge über einen Katalysator, vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages klar und erkennbar berichtigt.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der für möglich hält, dass ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfügt, handelt arglistig, wenn er seine Zweifel hintanstellt und erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Katalysator ausgestattet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2006 – 5 U 161/05

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Anforderungen an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung (§ 281 II Nr. 2 BGB)

  1. An die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und gewissermaßen als letztes Wort zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen, und es deshalb ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist einem Kfz-Verkäufer nicht schon deshalb unmöglich, weil die erforderlichen Reparaturmaßnahmen nur in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt vorgenommen werden dürfen. Denn der Verkäufer kann ohne Weiteres eine autorisierte Werkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragen, sodass etwa Garantieansprüche des Käufers erhalten bleiben.

OLG Celle, Urteil vom 26.07.2006 – 7 U 2/06

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Serientypisches Schiefziehen eines (gebrauchten) Pkw als zum Rücktritt berechtigender Sachmangel

  1. Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs darf i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkeingriffe geradeaus fährt.
  2. Ein – hier gebrauchtes – Kraftfahrzeug ist auch dann mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es an einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler leidet, der der gesamten Serie anhaftet. Denn welche Beschaffenheit bei einem Kraftfahrzeug „üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist, ist gegebenenfalls durch einen am Stand der Technik orientierten – herstellerübergreifenden – Vergleich mit allen vergleichbaren Fahrzeugen zu ermitteln. Es ist also der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht bloß derjenige des konkreten Fahrzeugherstellers in den Blick zu nehmen.

LG Frankfurt a. M., Urteil 19.07.2006 – 2‑02 O 470/05

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Zeitspanne zwischen Produktion und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

Das Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung um mehrere Jahre ist bei einem Gebrauchtwagen ein Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2006 – 11 U 254/05

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