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Archiv: Januar 2019

Keine Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG bei Erwerb eines Fahrzeugs mit Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, hat gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Betrugs (§ 823 II i. V. mit § 263 StGB). Vielmehr fehlt es schon an einer Täuschungshandlung der Volkswagen AG, weil und nachdem diese den VW-Abgasskandal im September 2015 öffentlich gemacht hat. Denn damit hat sie eine mögliche Täuschung darüber, dass in bestimmten Dieselfahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende – vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte – Software zum Einsatz kommt, hinfällig werden lassen.
  2. Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, kann den Vorwurf, die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG habe ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf Urteile und Beschlüsse stützen, die sich mit dem Verhalten der Volkswagen AG vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals befassen. Ebenso sind zur Begründung des Vorwurfs tatsächliche Ausführungen ungeeignet, die sich auf vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge beziehen, die bei Abschluss des Kaufvertrags noch kein Softwareupdate erhalten hatten.

LG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 – 2 O 2190/18

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Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw Ende September 2015 – § 442 I 1 BGB

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses Ende September 2015 erworben hat und vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Wagen vom VW-Abgasskandal betroffen sei, kann insoweit Rechte wegen eines Mangels nicht mit Erfolg geltend machen (§ 442 I 1 BGB).
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG nicht gestützt auf §§ 823 ff. BGB auf „kleinen“ Schadensersatz in Anspruch nehmen, und erst recht steht ihm gegenüber der Volkswagen AG kein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB) zu. Vielmehr hat die Volkswagen AG den Käufer allenfalls so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, das heißt, sie muss dem Käufer allenfalls Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
  3. Nimmt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Volkswagen AG mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, dann kann ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten schon daran scheitern, dass dem Rechtsanwalt – dessen Wissen sich der Käufer zurechnen lassen muss – bekannt sein musste, dass es zwecklos ist, an die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal außergerichtlich mit einem Schadensersatzverlangen heranzutreten. Denn ist der Schuldner – wie hier – bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, dann kann der Gläubiger die dafür – unnötig – aufgewendeten Kosten mangels Zweckmäßigkeit nicht mit Erfolg ersetzt verlangen (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 38).

LG Freiburg Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17

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Öffentliche Äußerungen des Verkäufers vor Vertragsschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung – Grundstückskaufvertrag

  1. Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben.
  2. Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.
  3. Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers i. S. des § 434 I 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung u. a. von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12).

BGH, Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18

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Kein „kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

  1. Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer (hier: einer Immobile), der die Sache behält und vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, kann seinen Schaden nicht nach bloß fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Denn eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führt nicht nur im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17), sondern auch im Kaufrecht häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten.
  2. Der Käufer (hier: einer Immobilie), der geltend macht, ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss sei gemäß § 444 Fall 1 BGB unwirksam, weil ihm der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen habe, muss lediglich solche objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine Arglist des Verkäufers zulassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.2019 – 29 U 183/17

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Leasingfahrzeug – Beweislast

  1. Dass der private Veräußerer eines Gebrauchtwagens nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen ist, steht einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) nicht entgegen, wenn der Erwerber diesen Umstand ausdrücklich thematisiert und vom Veräußerer eine glaubhafte und überzeugende Erklärung erhält (hier: Erklärung des Verkäufers, er verkaufe das Fahrzeug im Auftrag des angegebenen Halters).
  2. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil der Veräußerer dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann. Vielmehr ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Veräußerer das Vorhandensein eines Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern – hier: mit einem Umzug – erklärt, warum der Zweitschlüssel gerade nicht verfügbar sei, und dem Erwerber (schriftlich) zusagt, er werde den Zweitschlüssel kurzfristig nachreichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16).
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig i.S. von § 932 II BGB, weil er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl ihm der Käufer einen Preisnachlass von 2.600 € gewährt, nachdem er zunächst einen ausdrücklich als „Verhandlungsbasis“ bezeichneten Kaufpreis von 29.900 € genannt hatte, die Verkaufsverhandlungen nicht bei dem Verkäufer zu Hause, sondern auf einem öffentlichen Parkplatz stattfinden und der Verkäufer dem Käufer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann.
  4. Dass sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer keine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) vorlegen lässt, begründet nicht einmal den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit und hindert deshalb einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht.
  5. Wer geltend macht, jedenfalls gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erworben zu haben, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm der Veräußerer das Fahrzeug übergeben und eine Einigung über den Eigentumsübergang i. S. von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat. Es ist dann Sache desjenigen, der einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb in Abrede stellt, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte und der Erwerber nicht in gutem Glauben war, etwa weil er gebotene Nachforschungen unterlassen habe. Bestand wegen einer „Verdachtssituation“ Anlass zu weiteren Nachforschungen, so muss derjenige, der sich auf einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die gebotenen Nachforschungen angestellt hat.
  6. Wer gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, aber nur über eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verfügt, hat gegen den bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs – hier: einer Leasinggesellschaft – einen Anspruch auf Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB in zumindest analoger Anwendung).

LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18

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Kein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Pkw bei einer Vielzahl kleiner Auffälligkeiten

  1. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben (§ 935 I 1, II BGB), sondern ihm fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn er sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl Umstände vorliegen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen. Bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ist wegen der im Gebrauchtwagenhandel nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 19).
  2. Der Straßenverkauf eines Gebrauchtwagens gebietet besondere Vorsicht, weil er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15). Dem Erwerber können deshalb weitergehende Nachforschungen obliegen, wenn ihn der Veräußerer sogar kurzfristig von der Straße weg zu einem hinter einem Gebäude gelegenen Parkplatz lotst.
  3. Eine marginale Auffälligkeit in den ihm vorgelegten Zulassungsbescheinigungen muss bei dem Erwerber eines Gebrauchtwagens dann keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Verkäufers wecken, wenn ein Käufer angesichts des gesamten äußeren Erscheinungsbilds der Zulassungsbescheinigungen keinen Anlass hatte, besonderes Augenmerk auf die Auffälligkeit zu richten, und sie ihm deshalb nicht auffallen musste.
  4. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann, schließt zwar einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht per se aus, wenn der Veräußerer verspricht, die fehlenden Schlüssel nachzureichen. Das Fehlen eines (funktionsfähigen) Zweitschlüssels ist aber ein typisches Indiz dafür, dass das zum Kauf angebotene Fahrzeug entwendet wurde. Der Erwerber kann daher zu weitergehenden Nachforschungen gehalten sein, wenn der Veräußerer das Fehlen der Fahrzeugschlüssel nicht plausibel erklären kann.

OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 20 U 1732/18

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(Keine) Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – „HU neu“ oder „TÜV neu“

  1. Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  2. Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)

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Pflicht zum Wertersatz (§ 357 VII BGB) nach Zulassung eines Pkw

Ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft und deshalb auch nicht mehr an einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrag gebunden ist, kann gemäß § 357 VII BGB verpflichtet sein, dem Verkäufer Wertersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug durch die Zulassung auf den Verbraucher erlitten hat. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs und seine anschließende Nutzung gehen über die dem Käufer gemäß § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs weit hinaus.

LG Heidelberg, Urteil vom 09.01.2019 – 1 S 34/18

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Unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel eines Fahrzeugs – VW-Abgasskandal

  1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist, die gemäß Art. 5 II 1 dieser Verordnung unzulässig ist.
  2. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
  3. Ob eine gemäß § 439 I Fall 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 I BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).
  4. Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 I Fall 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).
  5. Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 IV BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17)

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasingfahrzeugs von einem Kfz-Händler

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr muss sich der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und anhand der dortigen Eintragungen prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs zur Übereignung desselben berechtigt ist. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und fehlen besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13 f.)
  2. Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Das gilt aber nicht, wenn der Veräußerer ein Kfz-Händler ist, der das gebrauchte Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert und dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sowie alle sonstigen Unterlagen übergibt. Denn es nicht außergewöhnlich, dass ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Gebrauchtwagen veräußert, ohne dass er zuvor in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) als Halter eingetragen wurde (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
  3. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens, dem eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, muss sich insoweit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) nur gefallen lassen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht verlangt werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich zuvor das für eine solche Untersuchung nötige Fachwissen angeeignet hat. Deshalb können dem Erwerber – nicht offensichtliche – Fälschungsmerkmale, deren Existenz erst durch eine Auskunft der Bundesdruckerei oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste, nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht es gegen ein grob fahrlässiges Verhalten des Erwerbers, wenn selbst dem Mitarbeiter einer Kfz-Zulassungsstelle, der täglich – mehrheitlich echte – Zulassungsbescheinigungen in den Händen hält, nicht aufgefallen ist, dass ihm ein gefälschtes Dokument vorlag.
  4. Ein besonders niedriger Kaufpreis kann zwar grundsätzlich ein Umstand sein, der den Erwerber eines Gebrauchtwagens misstrauisch machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen muss. Der Erwerber muss sich aber nur dann grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 932 II BGB vorwerfen lassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Insoweit kann von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens keine umfassende Marktrecherche erwartet werden; vielmehr kann insbesondere ein (behaupteter) Unfallschaden aus Sicht des Erwerbers ein plausibler Grund für einen auffallend niedrigen Kaufpreis sein.
  5. Dass der Erwerber eines (von einem Nichtberechtigten) erworbenen Gebrauchtwagens nicht in gutem Glauben war, hat derjenige zu beweisen, der einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums bestreitet. Dafür muss er Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte. Deshalb hat nicht der einen gutgläubigen Erwerb Behauptende zu beweisen, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hat vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sondern es obliegt dem Gegner zu beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterblieben ist. Wirft der Gegner des einen gutgläubigen Erwerb Behauptenden diesem eine grob fahrlässige Verletzung von Nachforschungspflichten vor, so muss er sowohl das Vorliegen eines eine Nachforschungspflicht auslösenden Umstands als auch einen qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18

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