Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)