Auch unter Kfz-Händlern, die mit gebrauchten, aus beendeten Leasingverträgen stammenden Kraftfahrzeugen handeln, gilt der Grundsatz, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nur geschützt ist, wenn er sich zumindest den Kfz-Brief vorlegen lässt. Verzichtet der Erwerber hierauf in der Annahme, der Brief befinde sich noch bei der Leasingsgesellschaft, trägt das Risiko, dass der Veräußerer nicht einmal verfügungsbefugt ist.

BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 222/95

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