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Archiv: Juni 1997

Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens – Erheblichkeitsgrenze

  1. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes i. S. des § 459 I 2 BGB dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55).
  2. Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen „Stadtzyklus“, „konstante Geschwindigkeit von 90 km/h“ und „konstante Geschwindigkeit von 120 km/h“ sowie auf den „Euro- Mix“ als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im „Euro-Mix“ maßgeblich.

BGH, Urteil vom 18.06.1997 – VIII ZR 52/96

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Keine Zusicherung einer bestimmten Motorleistung bei Angabe „lt. Fahrzeugbrief“

Die in dem Bestellformular für ein Gebrauchtfahrzeug vom Verkäufer in dem vorgedruckten Feld „PS lt. Fahrzeugbrief“ eingetragene PS-Zahl stellt grundsätzlich keine Zusicherung einer bestimmten Motorleistung dar.

BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 243/96

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