Eine formularmäßige Klausel in einer dreiseitigen Vereinbarung über die Übernahme eines Kfz-Leasingvertrags, nach der der ausscheidende Leasingnehmer für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des Übernehmers gesamtschuldnerisch mithaftet, ist überraschend (§ 305c I BGB), wenn das Vertragsformular nach seinem äußeren Erscheinungsbild auf ein Ausscheiden des bisherigen Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag hindeutet und die Mithaftungsklausel weder hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt oder gesondert zu unterzeichnen ist.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.08.2026 – 17 U 141/25
Mehr lesen »
Fehlt bei einem als Zugfahrzeug für einen Wohnwagen verkauften Pkw in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Eintragung über ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb, kann darin ein Sachmangel nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB liegen, wenn vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine solche Eintragung aufweisen und die öffentlich zugängliche Betriebsanleitung des Herstellers ein entsprechend erhöhtes Gesamtgewicht ausweist.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.08.2026 – 1 U 4/26
Mehr lesen »
-
Allein daraus, dass die Reichweite eines Elektrofahrzeugs im realen Fahrbetrieb hinter der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten und vom Hersteller angegebenen Reichweite zurückbleibt, kann weder auf einen Sachmangel des Fahrzeugs noch auf die Unrichtigkeit der Herstellerangaben geschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei einem gebraucht erworbenen Elektrofahrzeug, weil die tatsächliche Reichweite von zahlreichen Betriebsbedingungen und vom Erhaltungszustand der Batterie abhängt.
-
Der Umstand, dass bei einzelnen Fahrzeugen einer Baureihe ein technischer Defekt aufgetreten ist und deshalb eine Rückrufaktion durchgeführt wird, begründet für sich genommen keinen konkreten Mangelverdacht hinsichtlich jedes Fahrzeugs dieser Baureihe. Erforderlich sind greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade das konkrete Fahrzeug von dem Defekt betroffen ist.
OLG München, Beschluss vom 15.07.2026 – 21 U 1143/26 e
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 23.03.2026 – 7 O 1673/25)
Mehr lesen »
-
Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Unternehmer zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung stand. Den Unternehmer trifft jedoch hinsichtlich der Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist maßgeblich sind und in seinem Wahrnehmungsbereich liegen, eine sekundäre Darlegungslast.
-
Beruft sich der Unternehmer darauf, dass der Zeitraum zwischen der Unterrichtung über den Mangel und dem Zugang der Rücktrittserklärung für eine Nachbesserung nach den Vorgaben des Herstellers zu kurz gewesen sei, muss er die Vorgaben des Herstellers und den damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand so konkret darlegen, dass beurteilt werden kann, ob eine Nachbesserung bei unverzögerter Durchführung innerhalb des genannten Zeitraums möglich gewesen wäre.
OLG Celle, Urteil vom 09.07.2026 – 7 U 15/26
Mehr lesen »
Die alters- und nutzungsbedingte Abnahme der Kapazität der Batterie eines gebrauchten Elektrofahrzeugs stellt keinen Sachmangel dar, wenn deren Erhaltungszustand dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs sowie dem Stand der Technik entspricht.
OLG Celle, Urteil vom 02.07.2026 – 7 U 85/24
Mehr lesen »
-
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer dann nicht ungefragt darüber aufklären, dass nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, wenn er die Mängel, denen die Reparaturarbeiten galten, ihrerseits nicht offenbaren musste und das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung begründet keine arglistige Täuschung.
-
Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Beweisaufnahme nur wiederholen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Feststellungen nach erneuter Beweiserhebung keinen Bestand haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt.
OLG München, Urteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24 e
Mehr lesen »
-
Teilt der Verkäufer eines Neuwagens dem Käufer auf dessen Nachfrage mit, dass bereits vorhandene Felgen mit dem Fahrzeug kompatibel seien, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. beziehungsweise § 434 II 1 Nr. 1 BGB n.F. Insbesondere fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn für den Verkäufer nicht erkennbar ist, dass der Käufer den Kaufvertrag nur schließen will, wenn die Felgen kompatibel sind, sondern die Weiterverwendung der Felgen aus Sicht des Verkäufers lediglich eine vom Käufer bevorzugte Option darstellt.
-
Die allein auf der subjektiven Wahrnehmung eines Sachverständigen beruhende Beurteilung, das Ausmaß der beim Fahrbetrieb eines Neuwagens auftretenden Windgeräusche überschreite das bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Maß, genügt jedenfalls dann nicht zum Nachweis eines Sachmangels, wenn durch eine objektive Messung der Geräusche eine nachprüfbare Vergleichsgrundlage geschaffen werden kann. Ist eine solche Messung später wegen der Veräußerung des Fahrzeugs nicht mehr möglich, geht dies grundsätzlich zulasten des für das Vorliegen eines Mangels beweisbelasteten Käufers.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2026 – 6 U 156/25
Mehr lesen »
Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „nicht nachlackierungsfrei“ und „nicht unfallfrei“ nicht den Anforderungen des § 476 I 2 BGB an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Inhaltlich bedarf es dafür vielmehr einer konkreten Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit des Fahrzeugs.
LG Köln, Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25
Mehr lesen »
-
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Gebrauchtwagen grundsätzlich einen Sachmangel aufweist, wenn er einen über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat, gilt auch nach der Neufassung des § 434 BGB zum 01.01.2022 fort. Ein solcher Vorschaden entspricht grundsätzlich nicht der nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB n.F. üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit.
-
Beruft sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darauf, dass die Parteien – hier: hinsichtlich eines Unfallschadens – eine von den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB abweichende Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Enthält der schriftliche Kaufvertrag keinen Hinweis auf den Unfallschaden, ergibt sich diese Beweislastverteilung auch aus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde.
-
Der Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen“ erfasst bei einem Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich nur solche Mängel, die der Käufer bei der Besichtigung des Fahrzeugs ohne sachverständige Hilfe erkennen konnte. Ein für den Käufer in diesem Sinne nicht erkennbarer reparierter Unfallschaden wird von einem solchen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst.
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2026 – I-34 U 5/26
(vorangehend: LG Dortmund, Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25)
Mehr lesen »
-
Auch wenn ein Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) nicht mehr fabrikneu ist, kann sich die Frage, ob das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben wurde, nach den für Neufahrzeuge entwickelten Grundsätzen beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug bis zur Veräußerung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert dann nicht automatisch daran, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.
-
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bemisst sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers durch die Zurückhaltung der Bescheinigung. Besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 1/10 des Fahrzeugwerts, bei streitigem Eigentum auf bis zu 1/3 des Fahrzeugwerts (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 – 24 W 20/11, BeckRS 2011, 17449 Rn. 6 f.).
LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25
Mehr lesen »