1. Wird eine anfechtbar erworbene bewegliche Sache vor der Anfechtung weiterveräußert, so bleibt der Dritte trotz der Anfechtung des Vorerwerbs Eigentümer, wenn er die Anfechtbarkeit weder kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
  2. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem anderen Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem erheblich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Preis erwirbt.

BGH, Urteil vom 01.07.1987 – VIII ZR 331/86

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