Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Archiv: September 2011

Steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw oder Pkw – Ladefläche

  1. Fahrzeuge, deren Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche übersteigt, sind hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich als Lkw zu qualifizieren.
  2. Zur Ladefläche zählt auch der hintere Teil der Doppelkabine eines Pick-up, wenn das Fahrzeug lediglich über zwei zugelassene Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) verfügt und der hintere Kabinenteil ausschließlich für den Gütertransport genutzt werden kann. Daran ändert sich nichts, wenn sich zwischen den Sitzen und dem hinteren Teil der Doppelkabine keine feste Trennwand befindet und die hinteren Seitenfenster nicht verblecht sind.

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2011 – 2 K 786/09

Mehr lesen »

„Reparierter Unfallschaden“ als Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer darf die Angabe eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, jedenfalls dann so verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Vorschaden handelt, wenn das Fahrzeug zugleich als „sehr gepflegt“ und „lückenlos scheckheftgepflegt“ beworben wird.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler, der unfallbedingte Vorschäden eines Fahrzeugs kennt, ist zu einer Untersuchung des Fahrzeugs gehalten. Unterlässt er diese, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, dass er die Untersuchung nicht vorgenommen hat oder mangels Sachkunde nicht vornehmen konnte, kann dies den Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründen.

KG, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 42/10

Mehr lesen »

Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasingfahrzeugs

  1. Entsprechend § 952 II BGB ist Eigentümer eines Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II), wer Eigentümer des zugehörigen Fahrzeugs ist.
  2. Es gehört zwar zu den Mindestvoraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Käufer eines Gebrauchtwagens den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Im Übrigen trifft den Erwerber aber keine allgemeine Nachforschungspflicht. Deshalb ist grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB nur anzunehmen, wenn der Erwerber sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl konkrete Verdachtsmomente Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen. Wann eine solche besondere Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
  3. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Käufer eines Gebrauchtwagens in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt und dieser den Verkäufer als Halter des Fahrzeugs ausweist. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, schadet einem privaten Käufer – also einer im Kfz-Handel unerfahrenen Person, die den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nur bei Erwerb eines Fahrzeugs kurz in den Händen hält – im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler nur, wenn die Fälschung auf den ersten Blick erkennbar ist. Schreibfehler und Auslassungen genügen dafür nicht.
  4. Dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens auf offener Straße oder (hier) auf einem Tankstellengelände abgewickelt wird, muss einen privaten Käufer nur dann zu weiteren Nachforschungen veranlassen, wenn es sich beim Verkäufer des Fahrzeugs um einen – üblicherweise über ein Geschäftslokal verfügenden – Gebrauchtwagenhändler handelt, der nicht der letzte im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene Halter ist.
  5. Es ist nicht unüblich, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privatleuten (= privates Direktgeschäft) als Bargeschäft abgewickelt wird; vielmehr dürfte dies die Regel sein.
  6. Bei einem privaten Direktgeschäft muss ein günstiger Kaufpreis den Käufer eines Gebrauchtwagens nur dann misstrauisch machen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem marktüblichen Preis für ein vergleichbares Fahrzeug und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist. Das ist selbst dann nicht ohne Weiteres der Fall, wenn der Kaufpreis 20–30 % unter dem marktüblichen Preis liegt. Vielmehr kann zu berücksichtigen sein, dass der Verkäufer das Fahrzeug ursprünglich zu einem dem marktüblichen Preis in etwa entsprechenden Preis zum Kauf angeboten hat und der Käufer die Einigung auf einen deutlich geringeren Kaufpreis seinem Verhandlungsgeschick zuschreiben kann.
  7. Es ist unüblich, dass der private Käufer eines Gebrauchtwagens vom privaten Verkäufer die Vorlage des Kaufvertrags verlangt, mit dem der Verkäufer das jetzt zum Verkauf stehende Fahrzeug erworben hat. Eine derartige Obliegenheit besteht jedenfalls dann nicht, wenn ein Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt wird, der den Verkäufer als Halter des Fahrzeugs ausweist und als Fälschung nicht ohne Weiteres zu erkennen ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 170/10

Mehr lesen »