- Bei einem beiderseitigen Handelskauf eines Neuwagens kann die Untersuchungsobliegenheit, die den Käufer nach § 377 I HGB trifft, eine zeitnahe Funktionsprüfung elektronischer Assistenzsysteme umfassen, wenn diese ohne technischen Sachverstand möglich ist.
- Treten bei einem Neufahrzeug wiederholt Fehlermeldungen oder sonstige Auffälligkeiten auf, die auf einen Mangel hindeuten können, muss der kaufmännische Käufer diesen Verdachtsmomenten nachgehen. Er darf nicht abwarten, bis sich der Verdacht zur Gewissheit über das Vorliegen eines Mangels verdichtet.
- Nach der Entdeckung eines Mangels muss der kaufmännische Käufer diesen dem Verkäufer regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Werktagen anzeigen. Die Rügefrist beginnt nicht erst mit der Klärung der Mangelursache; für eine ordnungsgemäße Mängelrüge genügt vielmehr die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2025 – 9 U 115/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25)
