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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: November 2025

Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche bei gefährlichem Mangel und bloßer Fehlerdiagnose

  1. Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ob der Verkäufer Nachbesserungsarbeiten durchführt oder sich auf bloße Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – beschränkt, ist unerheblich.
  2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer im Sinne von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/2014, NJW 2015, 1669 Rn. 22). Als gegen die Zuverlässigkeit des Verkäufers sprechender Umstand kann gewertet werden, dass der Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der Kaufsache lediglich zur Vornahme von Diagnosemaßnahmen – hier: das Auslesen eines Fehlercodes – genutzt hat, ohne Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Unabhängig davon ist die Unzumutbarkeit auch dann gegeben, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt, etwa durch einen plötzlichen Ausfall des Motors auf der Autobahn.
  3. Der Verkäufer muss sich einen von einem Dritten unternommenen erfolglosen Nachbesserungsversuch zurechnen lassen, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn.12 ff.), oder wenn sich die Kaufvertragsparteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2025 – 10 U 70/24

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Kein Einwendungsdurchgriff außerhalb eines Verbraucherdarlehensvertrags

  1. Bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 I 2, II BGB ist, kann der Darlehensnehmer seiner Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kaufvertrag, dessen Finanzierung das Darlehen diente, nicht wirksam zustande gekommen sei oder er von diesem Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Denn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag sind unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Vertragspartnern auf Darlehensgeber- beziehungsweise Verkäuferseite. Ein Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, wie ihn § 359 I 1 BGB vorsieht, kommt nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Betracht (vgl. OLG München, Beschl. v. 01.04.2015 – 19 U 4174/14, WM 2017, 1548, 1551 f.).
  2. Der Darlehensnehmer hat zu beweisen, dass er den Darlehensvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift ist zwar zu schließen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert somit ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Für eine entsprechende Vermutung ist jedoch kein Raum, wenn die Zweckrichtung des Darlehensvertrags festgestellt werden kann (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Darlehensvertrag vermerkt ist, der Darlehensnehmer führe einen „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“, und wenn der Vertrag den Hinweis enthält: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 35/24

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