Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.

BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020 – 10 U 466/19)

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (Euro 5) ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und die in diesem Fall einen Betriebsmodus aktivierte, in dem der Stickoxid(NOX)-Ausstoß optimiert wurde. Dadurch ergaben sich auf einem Prüfstand geringere NOX-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro-5-Norm wurden nur im Prüfstand-Modus eingehalten.

Die Beklagte informierte die breite Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber, dass EA189-Motoren mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die das Kraftfahrt-Bundesamt als nicht ordnungsgemäß ansehe und die daher zu entfernen sei. Auch durch das Kraftfahrt-Bundesamt wurde die Öffentlichkeit hierüber informiert. Zeitgleich war der sogenannte Dieselskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung.

Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat der Kläger den Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen und zuzüglich Deliktszinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Revision des Klägers, der damit sein Klageziel mit Ausnahme des Anspruchs auf Deliktszinsen weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [5]    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2020 – 10 U 466/19, juris) darauf gestützt, dass dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Der Anspruch sei bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden, im Jahr 2015 hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung vorgelegen. Der Kläger habe den von der Beklagten ausführlich gehaltenen Vortrag, er habe bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen i. S. von § 199 I BGB gehabt, nicht bestritten. Deshalb sei vorliegend unstreitig, dass der Kläger im Jahr 2015 nicht nur Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal allgemein gehabt habe, sondern auch von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs. Unerheblich sei, dass die Beklagte damals wie heute bestreite, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten. Insoweit hätten sich seit 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstanziierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast habe die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegengestanden. 2015 habe auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beklagte den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA189 deliktisch hafte, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegengestanden. Allein der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich seien, mache die Klageerhebung nicht unzumutbar; der Rechtsweg diene gerade dazu, solche Fragen zu klären. Darauf, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015, also nach Beginn der Verjährungsfrist, unsicher oder zweifelhaft geworden sei, komme es nicht an. Auch die Herausforderungen bei der Rechtsanwendung des § 826 BGB als „kleine Generalklausel“ führten nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung, ebenso wenig, dass das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung von der Beklagten bestritten werde. Somit habe die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und mit Schluss des Jahres 2018, also vor Klageerhebung im Jahr 2019, geendet.

[6]    Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Den Schadensersatzansprüchen des Klägers steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

[7]    1. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Ì Nr. 2 BGB).

[8]    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Kenntnis i. S. von § 199 I Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senat, Urt. v. 12.05.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 17; BGH, Urt. v. 17.06.2016 – V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn. 10; Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 38). § 199 I Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 39 m. w. Nachw.). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Senat, Urt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886 = juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 38; Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (Senat, Urt. v. 08.11.2016 – VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn. 11, 13; BGH, Urt. v. 11.09.2014 – III ZR 217/13, VersR 2015, 332 Rn. 15; Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 28). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (vgl. Senat, Urt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886 = juris Rn. 14).

[9]    b) Aus der Regelung des § 199 I Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 39). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig als Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos (hierzu sogleich) einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Urt. v. 20.01.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 26).

[10]   aa) Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 38). Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen. Angesichts dieses Schutzzwecks erfordert das Verjährungsrecht eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet. Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 38). Zwar müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 I GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen. Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52 m. w. Nachw.). Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind aber an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 38 m. w. Nachw.).

[11]   bb) Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 100; Urt. v. 26.09.2012 – VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 52; Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 27).

[12]   (1) Unzumutbar ist die Klageerhebung, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 m. w. Nachw.), allerdings nur so lange, bis sich etwa in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine gefestigte Gegenmeinung herausgebildet hat (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 59). Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Erfolgsaussichten einer Klage lediglich verbessert, rechtfertigt dagegen den Aufschub des Verjährungsbeginns nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 37).

[13]   (2) Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich (BGH, Urt. v. 24.09.2013 – I ZR 187/12, NJW-RR 2014, 733 Rn. 41; Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21).

[14]   Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 60; Urt. v. 22.07.2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 28; Urt. v. 26.09.2012 – VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 50–53). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 28; Urt. v. 26.09.2012 – VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 50–53). Denn dann ist die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage als unzumutbar anzusehen wäre (Urt. v. 22.07.2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 28). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des BGH Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten.

[15]   cc) Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, so schiebt dies den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 45).

[16]   c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urt. v. 17.06.2016 – V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn. 11; Urt. v. 11.09.2014 – III ZR 217/13, VersR 2015, 332 Rn. 17; Urt. v. 26.09.2012 – VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 46). Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 m. w. Nachw.).

[17]   c) 2. Nach den für den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden, von der Revision somit nicht angreifbaren und insoweit auch nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist unstreitig, dass der Kläger im Jahr 2015 „von dem sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ sowie „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ Kenntnis hatte. Den diesbezüglichen ausführlichen Sachvortrag der Beklagten hat der Kläger, so die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, nicht bestritten. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die Beklagte nach wie vor bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten; insoweit ist es also entgegen der Ansicht der Revision nicht von einem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dennoch bereits 2015 Kenntnis von den den Anspruch aus § 826 BGB begründenden tatsächlichen Umständen i. S. von § 199 I Nr. 2 BGB hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[18]   a) Wer – wie der Kläger – vor September 2015 ein VW-Dieselfahrzeug kaufte, das mit einem Motor des Typs EA189 und der im Tatbestand beschriebenen Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, kann Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte im Wesentlichen auf folgende Tatsachenbehauptungen stützen:

[19]   Die Beklagte hat basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht. Die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge hat sie unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht. Der Kläger ging mit dem Abschluss des Kaufvertrags eine Verpflichtung ein, die er in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wäre, weil das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Die strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist von einem Vorstand oder einem anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten wenn nicht selbst, so zumindest mit dessen Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieser Person war bewusst, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – zumindest nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff.).

[20]   b) Dem Kläger war es 2015 zumutbar, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben und diese auf die genannten Behauptungen zu stützen.

[21]   aa) Die vom Berufungsgericht für das Jahr 2015 tatbestandlich festgestellte Kenntnis des Klägers vom „sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ und „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ beinhaltet, dass der Kläger wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Diese Konkretisierung ergibt sich jedenfalls aus dem im angefochtenen Urteil konkret in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten zu der sehr breiten medialen Berichterstattung im Herbst 2015 über die von der Beklagten als „Umschaltlogik“, von den Medien deutlicher als „Schummelsoftware“ und „Manipulationssoftware“ bezeichnete Abschalteinrichtung in elf Millionen Fahrzeugen weltweit, aus der die Beklagte auf die Kenntnis des Klägers vom sogenannten Dieselskandal und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs geschlossen hat; diesem Sachvortrag ist der Kläger ausweislich der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten. Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der dem Kläger im Jahr 2015 bekannten Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand i. S. von § 199 I Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt.

[22]   bb) Die dem Kläger bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahezulegen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mithilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro-5-Norm sicherstellen wollte (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18). Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. nur BGH, Urt. v. 30.10.1967 – VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 = juris Rn. 11 m. w. Nachw.), dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug – zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis – erwerben würde.

[23]   cc) Da, wie oben (1 a) ausgeführt, die erforderliche Kenntnis i. S. von § 199 I Nr. 2 BGB bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners – bzw. seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters i. S. von § 31 BGB – als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht näherer Kenntnis des Klägers von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Beklagten (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2020 – 12 U 2000/19, BeckRS 2020, 20955 Rn. 26; a. A. OLG Oldenburg, Urt. v. 21.02.2020 – 6 U 286/19, juris Rn. 71; Urt. v. 30.01.2020 – 1 U 131/19, MDR 2020, 671 = juris Rn. 101; Ittner/Halder, SVR 2020, 283, 286 f.; Zieske/Meier, VersR 2020, 1504, 1505, 1507). Auch mussten die insoweit von der Beklagten angekündigten internen Untersuchungen nicht abgewartet werden. Insbesondere war es für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat (Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 14 ff.; Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 34 ff.). Es genügt daher, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten war, der vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. Dafür würde der Verweis auf die hier betroffene grundlegende Strategieentscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und die damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen ausreichen (Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18; Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39).

[24]   Die Behauptung der Revision, die maßgebliche Entscheidung zur sekundären Darlegungslast sei erst mit dem Senatsurteil vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 17 (Behauptung von Hygieneverstößen im Arzthaftungsrecht) – und damit nach dem Jahr 2015 ergangen, trifft nicht zu. Der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz der sekundären Darlegungslast in Fällen, in denen die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, war schon deutlich vor 2015 in der ständigen Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. nur Senat, Urt. v. 11.12.2001 – VI ZR 350/00, NJW 2002, 1123, 1125 = juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 = juris Rn. 11; jeweils m. w. Nachw.).

[25]   dd) Auch das – ohnehin eher geringe – Risiko, dass die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Entscheidung für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung einem Mitarbeiter zuordnen würde, dessen Verhalten der Beklagten nicht gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann, hätte eine Klageerhebung im Jahr 2015 nicht unzumutbar gemacht. Denn dann wäre eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB in Betracht gekommen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 43).

[26]   3. Darauf, ob der Kläger bereits 2015 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor (ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2020 – 14 U 202/19, NJW-RR 2020, 666 Rn. 19; OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2020 – 26 U 73/19, juris Rn. 15 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2020 – 12 U 2000/19, BeckRS 2020, 20955 Rn. 27; Zieske/Meier, VersR 2020, 1504, 1508). Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826 BGB stand eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Es war im Gegenteil ausgehend von der Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, sodass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.

[27]   a) Die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu bewerten ist, sind aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ersichtlich (vgl. nur Senat, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12, ZIP 2013, 2466 Rn. 8 m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 03.12.2013 – XI ZR 295/12, ZIP 2014, 65 Rn. 23; Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670 = juris Rn. 49). So wurde schon vor 2015 durch den BGH entschieden, dass eine arglistige Täuschung regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt (vgl. nur Senat, Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 = juris Rn. 13 m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 03.12.2013 – XI ZR 295/12, ZIP 2014, 65 Rn. 24; Urt. v. 28.02.2005 – II ZR 13/03, NJW-RR 2005, 751 = juris Rn. 13; Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1325 = juris Rn. 20). Dasselbe gilt demgemäß für ein Verhalten, das – wie hier (vgl. Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 23; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 13) – einer unmittelbaren arglistigen Täuschung (hier: der Fahrzeugkäufer) gleichsteht. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast, auf die sich der Kläger vorliegend bei seinem Vortrag zu § 31 BGB stützen kann, waren ebenfalls bereits bekannt (s. oben 2 b cc); alternativ konnte auf eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB abgestellt werden (s. oben 2 b dd). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum Schaden durch Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit (Senat, Urt. v. 28.10.2014 – VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 19 m. w. Nachw.; Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 28 f.; Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 ff. = juris Rn. 16 ff.) versprach schon im Jahr 2015 eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision wurde eine zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führende unklare Rechtslage nicht dadurch begründet, dass die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, insbesondere das Vorliegen eines Schadens, verneinte. Es kommt, anders als die Revision meint, nach den oben (1 b) dargelegten Maßstäben auch nicht darauf an, ob ein rechtsunkundiger Käufer im Hinblick auf das angekündigte Softwareupdate am Vorliegen eines Schadens zweifelte.

[28]   b) Dass nach 2015 Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur Ansprüche gegen die Beklagte aus rechtlichen Gründen verneint haben, verschiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht nach hinten. Denn dies geschah erst nach dem insoweit gemäß § 199 I BGB maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 45). Abgesehen davon konnten die Senate der Oberlandesgerichte und Stimmen in der Literatur, die Ansprüche aus § 826 BGB bejahten, ihre Auffassung auf die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH stützen. Damit wurde auch nach 2015 die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt hätte und als unzumutbar anzusehen gewesen wäre. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des BGH, wie sie dann mit dem Senatsurteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 erging, Gewissheit bringen würde, war dem Kläger zuzumuten.

[29]   4. Soweit die Revision in einem Schriftsatz nach mündlicher Verhandlung schließlich meint, das Berufungsgericht habe von sich aus prüfen müssen, ob die Beklagte den Kaufpreis durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers erlangt und damit gemäß § 852 Satz 1 BGB herauszugeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 31 m. w. Nachw.), so setzt hier eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat. Feststellungen zu diesbezüglichem Vortrag sind weder getroffen, noch rügt die Revision, dass ein solcher Vortrag gehörswidrig übergangen worden sei.

PDF erstellen